Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/001/0037
Grunddaten
- Betreff:
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Zweckverband Friedhof Siek ab dem 01.01.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Kristina Keil
- Aktenzeichen:
- 553.220
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Amtsausschuss Siek
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Entscheidung
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23.11.2022
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Sachverhalt
Da die Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek die Trägerschaft des Friedhofs Siek zum 31.12.2022 beendet, ist die Aufgabe „Friedhofsverwaltung“ durch die Gemeinden Brunsbek, Hoisdorf und Siek zu erledigen. Die drei Gemeinden haben daher beschlossen, einen Zweckverband Friedhof Siek ab dem 01.01.2023 zu gründen.
Gem. § 20 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für S-H können nur Gemeinden (Zweckverbände) oder anerkannte Religionsgemeinschaften Träger eines Friedhofs sein. Die Gemeinden sind nach § 20 Abs. 2 BestattG verpflichtet, die Bestattung der Verstorbenen aus den Gemeinden zu ermöglichen.
Grundsätzlich hat das Amt die amtsangehörigen Gemeinden bzw. Zweckverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Bei der Friedhofsverwaltung kommt der Zweckverband Friedhof jedoch an seine Grenzen der eigenständigen Leistungsfähigkeit, sodass diese durch das Amt über die „normale“ Unterstützungsleistung hinaus erledigt werden soll.
Wenn dem Wunsch der Gemeinden bzw. des Zweckverbandes entsprochen werden soll, – hierzu bedarf es eines positiven Beschlusses des Amtsausschusses – so darf die dadurch beim Amt auftretende Mehrbelastung (Sachmittel und Personal) nicht zu einer finanziellen Belastung der übrigen amtsangehörigen Gemeinden führen, die diesen Wunsch nicht geäußert haben. Daher gilt nach § 3 Abs. 4 Satz 2 AO die Regelung des § 21 Abs. 1 AO entsprechend, wonach die Mehrbelastung lediglich auf die Gemeinde umgelegt wird, die von der Unterstützungsleistung profitiert (= Umlagegrundlage nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden; vgl. die Erl. zu § 21 AO). Damit wird finanziell nur die Gemeinde belastet, die den Unterstützungswunsch getätigt hat. Einen Anspruch auf eine so weitreichende Unterstützungsleistung hat die Gemeinde jedoch nicht. Sollte der Amtsausschuss dem Wunsch mehrheitlich nicht entsprechen, so gibt es für die Gemeinde bzw. den Zweckverband gegen den Beschluss keine Rechtsmittel.
Die dem Amt hierbei entstehenden Mehrbelastungen sind vom Zweckverband an das Amt Siek zu erstatten (Verwaltungskostenerstattung, sog. Kosten in besonderen Fällen gem. § 3 Abs. 4 Amtsordung). Die Berechnung erfolgt jährlich und wird im Haushalt des Amtes und des Zweckverbandes abgebildet.