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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/005/0055

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Der Wahlprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 01.11.2022 nachfolgenden Beschluss gefasst und empfiehlt der Gemeindevertretung:

 

1. Der Bürgerentscheid vom 25.09.2022 wird gemäß § 39 Ziffer 4 Gemeinde- und

Kreiswahlgesetz Schleswig-Holstein (GKWG) für gültig erklärt. Es liegt keiner der in § 39

Ziffer 1 bis 3 GKWG genannten Fälle vor.

 

2. Einsprüche gegen das Ergebnis des Bürgerentscheides vom 25.09.2022 liegen nicht vor.

 

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Sachverhalt

Die Gemeindevertretung hat gem. § 39 des Gesetzes über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig – Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.03.1997, zuletzt geändert durch Artikel 14 d.G. vom 14.12.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999)) nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:

 

1. War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.

 

2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder bei der Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

4. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Gemeindevertretung hat nach § 66 Abs. 1 der Landesverordnung über die Wahlen in den Gemeinden und Kreisen in Schleswig-Holstein (Gemeinde- und Kreiswahlordnung – GKWO – vom 02.12.2009, zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.08.2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 663) in ihrer ersten (konstituierenden) Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) zu wählen, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat.

 

Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt hierzu die bei ihr oder ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Einsprüche sind nicht eingegangen. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Gemeindevertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

 

Nach § 66 Abs. 2 GKWO soll die Gemeindevertretung ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung treffen. Gem. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKWO ist das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt, soweit die Wahl für gültig erklärt wird. Der Beschluss der (Gemeinde-) Vertretung nach § 39 GKWG wird dem Landrat des Kreises Stormarn als Kommunalaufsichtsbehörde zugestellt werden (§ 70 Abs. 1 Nr.1. GKWO). Mit der Zustellung beginnt gem. § 70 Abs. 2 GKWO die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Beschluss der (Gemeinde-) Vertretung im Wahlprüfungsverfahren (§ 40 Abs. 1 GKWG - 2 Wochen-Frist)).

 

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Finanz. Auswirkung

 

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