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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/005/533

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Siek beschließt die Durchführung des Bürgerentscheids am Sonntag, 25.09.2022.

 

Alternativ:

 

Die Gemeindevertretung Siek beschließt, die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Ein Bürgerentscheid entfällt in diesem Fall.
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Das Bürgerbegehren gegen den Bebauungsplan Nr. 8 Bültbek in Siek wurde durch die Kommunalaufsicht des Kreises Stormarn mit Schreiben vom 27.04.2022r zulässig erklärt und ist hier am 02.05.2022 eingegangen. Der Bürgerentscheid muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Zulässigkeitserklärung durchgeführt werden. Dies wäre spätestens der 31.07.2022. Da dieser Termin in den Sommerferien liegt, haben sowohl die Gemeinde als auch die Vertretungsberechtigten erklärt, die Frist auf bis zu 6 Monate zu verlängern.

 

Den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens ist nunmehr Gelegenheit zu geben, das Bürgerbegehren in der Sitzung der Gemeindevertretung am 28.06.2022 zu erläutern; sie wurden hierzu eingeladen.

 

Anschließend muss die Gemeindevertretung entscheiden, ob sie die mit dem Bürgerbegehren verlangte Maßnahme beschließt. Verlangte Maßnahme: Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 8, 5. Änderung, der Gemeinde Siek vom 08.11.2021. Sofern die Gemeindevertretung die verlangte Maßnahme nicht beschließt, wäre ein Abstimmungstag für den Bürgerentscheid festzulegen, der ein Sonntag und kein gesetzlicher Feiertag sein darf. Verwaltungsseitig wird hierfür Sonntag, 25.09.2022, vorgeschlagen. Bei der Terminfestsetzung sind die Vertretungsberechtigten zu hören.

 

Hinweise:

Vor der Durchführung des Bürgerentscheides muss eine Unterrichtung der Bürger über die Auffassung der Gemeindevertretung sowie die Auffassung der Vertretungsberechtigten desrgerbegehrens erfolgen. Dabei sind den Bürgern die Standpunkte und Begründungen bekannt zu geben, diese sind vorab von der Gemeindevertretung zu beschließen (gesonderte Sitzungsvorlage).

 

Die Gemeinde hat hierbei auch die Rechtspflicht, über den Standpunkt und die Begründungen der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens zu unterrichten. Die Information muss in der Ausführlichkeit und Form der Darstellung gleichwertig zur Information über die Auffassung der Gemeindevertretung sein.

 

Die Gemeinde hat die Vertretungsberechtigten aufzufordern, ihr die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

 

r die Unterrichtung der Bürger gilt die Schriftform; diese ist durch örtliche Bekanntmachung gewahrt. Damit kommt die Gemeinde auch gleichzeitig ihrer Verpflichtung zur Unterrichtung der Einwohner über wichtige Verwaltungsangelegenheiten nach.

 

Bei der Unterrichtung der Bürger unterliegt die Gemeinde der Neutralitätspflicht.

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