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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2022/004/408

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Hoisdorf widmet als Träger der Straßenbaulast gemäß § 6 des Straßen und Wegegesetzes des Landes S.-H.  vom 25.03.2003 die Straße „Schwarzer Weg“ dem öffentlichen Verkehr.

Die Einstufung erfolgt gem. „3 Abs. 1 Nr. 3a StrWG als Ortsstraße (Gemeindestraße), sowie gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG als sonstige öffentliche Straße mit Beschränkung auf die Benutzung „Fußnger“.

Die Gemeindestraße ist im anliegenden Plan pink markiert, die sonstige öffentliche Straße mit Beschränkung auf die Benutzung „Fußnger“ ist blau markiert.

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Das Stren- und Wegegesetz SH regelt die Rechtsverhältnisse öffentlicher Straßen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Das Straßen-und Wegegesetz des Bundes gilt seit 01.10.1962.

Straßen, die davor bereits als öffentliche Straßen genutzt wurden, gelten automatisch als gewidmet.

 

r die Straße Schwarzer Weg wurde der erste Bebauungsplan 1968 erstellt. Somit kann von einer automatischen Widmung nicht ausgegangen werden.

Eine amtliche Bekanntmachung über die Widmung der Straße „Schwarzer Weg“ liegt ebenfalls nicht vor.

Über die Widmung verfügt der Träger der Straßenbaulast, in diesem Falle die Gemeinde Hoisdorf.

 

Eine Widmung ist zur rechtssicheren Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erforderlich sowie im Einzelfall für die Anordnung von Verkehrszeichen.

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Anlagen

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