Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/004/362
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Hoisdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Anne-Marie Manthey
- Aktenzeichen:
- 000.100-001
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Hoisdorf
|
Vorberatung
|
|
|
09.11.2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Hoisdorf
|
Entscheidung
|
|
|
22.11.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde Hoisdorf beabsichtigt, den Gebrauch öffentlicher Straßen im Gemeindegebiet zu regeln. Regelungsinhalt soll die Aufstellung von Werbeschildern sein. Geregelt werden sollen die Werbeschilder von politischen Parteien, Wählervereinigungen, gemeinnützigen Organisationen, freischaffenden Künstlern, Vereinen, Veranstaltern und Gewerbetreibenden. Geregelt werden soll darüber hinaus die Maximalgröße und -Anzahl der Aufsteller sowie die Dauer der Aufstellung.
Eine Regelungsmöglichkeit für die angestrebten Zwecke der Aufstellung von Werbeschildern gibt § 23 Absatz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG). Die in § 23 Absatz 1 StrWG festgeschriebene Satzungsermächtigung ermöglicht es einer Gemeinde, eine Satzung über die Nutzung von Straßen zu erlassen und somit den Gebrauch der Gemeindestraßen über den Gemeingebrauch hinaus abweichend von § 21 Absatz 1 bis 5 und § 28, Absatz 1 und 2 StrWG durch Satzung regeln. Dies gilt auch für die Kreis- und Landesstraßen innerhalb der Ortsdurchfahrt.
Die Nutzung des öffentlichen Raums teilt sich in Gemeingebrauch und Sondernutzung auf. Gemeingebrauch ist jeder Gebrauch, der im Rahmen der Widmung stattfindet und vorwiegend Verkehrszwecken dient. Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist eine Sondernutzung.
§ 23 StrWG bietet der Gemeinde die Möglichkeit, in einer Satzung die Gemeinverträglichkeit von Nutzungen zu konkretisieren. Dabei können nicht die Grenzen zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung verschoben werden (diese werden im Straßen- und Wegegesetz definiert). Die Satzungsermächtigung des § 23 StrWG ermöglicht daher hauptsächlich Regelungen zur Verfahrensgestaltung und im organisationsrechtlichen Bereich.
Andere Rechtsvorschriften, wie z.B. das Baurecht, müssen beachtet werden.
In diesem Rahmen wurde ein Satzungsentwurf geschaffen, der juristisch überarbeitet wurde. Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
65 kB
|