Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/001/085
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge, Spätaussiedler und Obdachlose sowie die Erhebung von Gebühren des Amtes Siek und Gebührenkalkulation für die Unterbringung von Asylbewerber, Flüchtlinge, Spätaussiedler und Obdachlosen für das Jahr 2022
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Anne-Marie Manthey
- Aktenzeichen:
- 000.100-001
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss des Amtes Siek
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Vorberatung
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11.11.2020
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13.10.2021
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Erledigt
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Amtsausschuss Siek
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Entscheidung
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21.10.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Der Amtsausschuss beschließt für die Kalkulation über die Gebühr zur Unterbringung von Asylbewerbern und Obdachlosen einen Kalkulationszeitraum von einem Jahr.
2. Der Amtsausschuss beschließt eine kalkulatorische Verzinsung von 3 %.
3. Die Berücksichtigung der Abschreibungen in der Gebührenkalkulation wird auf Basis des Anschaffungs- und Herstellungswertes vorgenommen.
4. Die Kalkulation über die Gebühr zur Unterbringung von Asylbewerbern und Obdachlosen für das Jahr 2022 wird zur Kenntnis genommen.
5. Der Amtsausschuss beschließt den aus der Gebührenkalkulation für 2022 ersichtlichen, monatlichen Gebührensatz von 12,74 €/m². Das daraus resultierende jährliche Defizit wird aus Haushaltsmitteln des Amtes gedeckt.
6. Der Amtsausschuss beschließt den in der aus der Anlage ersichtlichen Entwurf der Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Asylbewerber, Flüchtlinge, Spätaussiedler und Obdachlose sowie die Erhebung von Gebühren des Amtes Siek als Satzung sowie die in der Anlage ersichtliche, dazugehörende Hausordnung.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die bestehende Benutzungs- und Gebührensatzung über die Unterhaltung und Benutzung von Unterkünften des Amtes Siek zur Unterbringung von wohnungslos gewordenen Mitbürgern und Asylbewerbern vom 04.10.2012 entspricht nicht mehr den rechtlichen Vorschriften über die Unterbringung und insbesondere nicht über die Gebührenerhebung. Daher wird eine neue Satzung zur Regelung der Benutzung der Unterkünfte des Amtes und der Gebührenerhebung angestrebt.
Um die Gebührenerhebung rechtssicher durchzuführen, müssen die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, die Beschlüsse zu den folgenden Punkten erfordern.
Kalkulationszeitraum
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 8 Kommunales Abgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) kann der Kalkulationszeitraum für eine Gebührenkalkulation bis zu drei Jahre betragen.
Da die Gebühr für die Unterbringung von Asylbewerbern, Flüchtlingen, Spätaussiedlern und Obdachlosen erst eingeführt wird, wird empfohlen für die ersten Jahre nach Einführung der Gebühr einen einjährigen Kalkulationszeitraum zu wählen. Dieser ermöglicht es, flexibler und schneller auf Änderungserfordernisse in der Gebührenkalkulation einzugehen, insbesondere wird so der nach § 6 Absatz 2 Satz 9 KAG erforderliche Ausgleich einer Über- oder Unterdeckung schneller erkannt und ausgeglichen.
Kalkulatorische Verzinsung
Kalkulatorische Zinsen dienen der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals. Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Ziffer 1 KAG muss die Gemeinde (hier das Amt) bei der Erhebung einer Benutzungsgebühr das aufgewendete Kapital verzinsen. Das aufgewendete Kapital besteht aus dem Eigen- und dem Fremdkapital. Das Fremdkapital wird verzinst (=Kreditzinsen), während das Eigenkapital zunächst unverzinst von der Gemeinde aufgebracht wird.
Dadurch wird Eigenkapital der Gemeinde gebunden, mit dem sie deswegen auf dem freien Markt keine Erträge erwirtschaften kann. Diese entgangenen Zinsen/ Erträge werden dem Gebührenzahler (dem Nutznießer des gebundenen Kapitals) auferlegt.
Die Zinshöhe ergibt sich aus einem Mischzinssatz und wird nach folgender Formel berechnet:
Der Eigenkapitalzinssatz wird zur Zeit vom Gemeindeprüfungsamt mit 4% angegeben. Der Kreditzinssatz stellt einen durchschnittlichen Zinssatz dar, da er unabhängig davon berücksichtigt wird, ob Kredite bestehen oder nicht.
Unter Zugrundlegung eines durchschnittlichen Kreditzinssatzes von 2,34 % ergibt sich daraus ein kalkulatorischer Zinssatz von 3 %.
Nachrichtlich Berechnung:
0,4 x 4 Eigenkapitalzinssatz = 1,60
0,6 x 2,34 Kreditzinssatz = 1,40
Ergibt kalkulatorischen Zinssatz: 3,00
Abschreibungen
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 KAG SH können die Abschreibungen aufgrund der Anschaffungs- und Herstellungskosten oder aufgrund der Wiederbeschaffungszeitwerte erfolgen. Empfohlen wird, die Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen. Dies entspricht der gängigen Praxis in der Verwaltung des Amtes Siek.
Politische Gebühr
Der sich aus der Kalkulation ergebende Gebührensatz führt dazu, dass für die Unterkünfte eine Gebühr verlangt werden muss, die oberhalb den Sätzen des SGB XII liegt. Die Benutzer der Unterkünfte, also die eingewiesenen Asylbewerber oder Obdachlose, beziehen in der Regel Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe), dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem SGB II (Leistungen vom Jobcenter). Es ist den Leistungsempfängern nicht zuzumuten, für die Unterkunft mehr zu zahlen, als die gesetzlichen Leistungen hergeben, da sie dadurch gezwungen wären, Ausgaben aus erhaltenen staatlichen Leistungen vorzunehmen, die nicht für die Unterkunft, sondern für ihren Lebensunterhalt bestimmt sind.
Die Deckung des sich daraus ergebenden Defizits trägt das Amt Siek aus Haushaltsmitteln. Dieses Vorgehen ist bisher auch so gewesen und ändert sich nicht durch die Einführung der Satzung. Ein Beschluss zu diesem Vorgehen ist allerdings erforderlich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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44,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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162,2 kB
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3
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(wie Dokument)
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130,8 kB
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