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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/001/128

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Dem Amtsausschuss wird empfohlen, den Jahresabschluss 2020 und den Lagebericht des Amtes Siek in den endgültigen Fassungen zu beschließen.

Der in der Bilanz zum 31.12.2020 festgestellte Jahresüberschuss beträgt 199.780,79 €.

Hiervon ist der Allgemeinen Rücklage ein Betrag in Höhe von 139.065,82 und der Ergebnisrücklage ein Betrag in Höhe von 60.714,97 zuzuführen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Gemäß § 46 Abs. 8 i.V. mit § 35 Gemeindeordnung (GO) wird empfohlen, die Beratung und Prüfung in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Im Rahmen der Prüfungshandlung kann es zur Offenlegung von persönlichen Daten kommen bzw. können Sachverhalte angesprochen werden, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit fordern. Um eine störungsfreie und effiziente Prüfungshandlung zu ermöglichen, ist eine nichtöffentliche Beratung gegeben.

 

Der anschließend zu erstellende Prüfungsbericht und die Verwendung des Ergebnisses werden vom Amtsausschuss in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

 

Aufgrund des § 92 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) hat das Amt Siek zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Prüfungsinhalt ergibt sich aus § 92 Abs. 1 GO i.V. mit Abs. 6 GO:

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit allen Unterlagen dahin zu prüfen, ob

 

1. der Haushaltsplan eingehalten ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,

3. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der

Vermögens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,

5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,

6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

 

Die Prüfung kann nach pflichtgemäßen Ermessen beschränkt und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichtet werden.

 

Die Prüfung kann nach Prüfungsschwerpunkten erfolgen und sollte stichprobenartig sein. Eine Beschränkung nach pflichtgemäßem Ermessen könnte z.B. auf ausgewählte Bilanzpositionen erfolgen, um so festzustellen, ob das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen sind. 

 

Nach Abschluss der Prüfung sind die Prüfungsbemerkungen in einem Schlussbericht zusammenzufassen. Der Bericht endet mit einem Prüfungsvermerk, dieser könnte wie folgt aussehen:

 

Nach Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 kann festgestellt werden, dass  

 

1. der Haushaltsplan 2020 eingehalten worden ist,

2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt worden sind,

3. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermö-gens- und Schuldenverwaltung nach den geltenden Vorschriften verfahren worden ist,

4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind,

5. der Anhang zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist,

6. der Lagebericht zum Jahresabschluss vollständig und richtig ist.

 

Die Prüfung hat zu keinen nennenswerten/folgenden Beanstandungen geführt. 

 

Der Jahresabschluss 2020 und der Lagebericht vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Amtes.“

 

Der Jahresabschluss 2020 kann zusammen mit dem Schlussbericht dem Amtsausschuss zur Beratung vorgelegt werden.

 

Umfangreiche Fragen sollten bereits möglichst vor der Sitzung dem Amt zur Verfügung gestellt werden, damit diese dann in der Sitzung abschließend beantwortet werden können.

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Anlagen

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