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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/006/276

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Die Gemeinde Stapelfeld wendet den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern an. Die Beschäftigten erhalten hiernach die Möglichkeit, ein Fahrrad aus dem Angebot eines noch festzulegenden Dienstleisters im Rahmen der Entgeltumwandlung zu leasen und dieses auch privat zu nutzen. Der Bürgermeister wird ermächtigt, einen entsprechenden Vertrag mit einem Dienstleister zu unterschreiben.

 

Den Beschäftigten wird unabhängig von der Inanspruchnahme der Entgeltumwandlung für das Leasing bzw. den Kauf eines Fahrrads ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 30,00 €, befristet auf maximal 2 Jahre, gewährt. Die Höhe des gesamten Zuschusses darf 50% der Kosten des Fahrrades ohne Zusatzleistungen und Zubehör nicht übersteigen. Diese Zuschuss-Regelung gilt vorbehaltlich einer anderen Bewertung/Aussage des KAV.

 

Eine Umsetzung des Beschlusses erfolgt erst nach abschließender Prüfung und Empfehlung durch den KAV und/oder das zuständige Betriebsstättenfinanzamt

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit Wirkung vom 01.03.2021 ist der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern in Kraft getreten. Dieser neue Tarifvertrag schafft die Grundlage dafür, dass Beschäftigte künftig einen Teil ihres monatlichen Entgelts (kein Höchstbetrag) für das Leasing eines Fahrrads umwandeln können.

Dabei bleibt es dem Arbeitgeber vorbehalten, ob er den Beschäftigten die Möglichkeit des Fahrradleasings eröffnen will; ein Rechtsanspruch der Beschäftigten besteht nicht.

 

Leasingnehmer ist der Arbeitgeber. Er schließt einen Leasingvertrag mit dem Leasinggeber, also einem Anbieter von Fahrradleasingmodellen. Zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber ist dann ein Vertrag zur Entgeltumwandlung und eine Überlassungsvereinbarung notwendig.

Eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers muss aus steuerlichen Gründen immer erfolgen. Diese Beteiligung könnte z.B. in Form von Übernahme von Teilkosten wie Wartung, Reparatur, Versicherung etc. erfolgen. Der Kommunale Arbeitgeberverband wird hierzu noch weitere Aussagen treffen.

Aus dem Angebot des Leasinggebers können die Beschäftigten ein Fahrrad einschließlich leasingfähiger Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) und leasingfähigen Zubehör im Wert bis zu 7.000 EUR auswählen. Es kann jede Art von Fahrrad geleast werden. Lediglich S-Bikes (bis 45 km/h) sind vom Leasing ausgeschlossen.

 

Ziel des Angebotes ist es, Beschäftigte zu animieren, das Rad auf dem Weg zur Arbeit zu nutzen, zur Gesundheitsförderung der Beschäftigten und die Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Eine Verpflichtung, das Fahrrad für den Weg zur Arbeit zu nutzen besteht nicht. Wie das geleaste Rad genutzt wird, entscheiden die Beschäftigten selbst.

 

Mit der privaten Nutzung des Fahrrads ist auch ein geldwerter Vorteil verbunden, der von der nutzenden Person versteuert werden muss. Der Steuersatz liegt bei 0,25% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad. Hiervon sind monatlich 1% als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Bsp.:  Preis des Fahrrads 2.000 €

 Davon 25%  = 500 €

 Davon 1%  =    5 € pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern

 

Bei der Auswahl des Dienstleiters für das Radleasing sind ein dichtes Händlernetz, ein guter Service sowie ein umfangreiches Angebot an Fahrradtypen und -marken zentrale Eignungskriterien. Verwaltungsseitig wird empfohlen, mit einem Anbieter wie z.B. JOBRAD einen Rahmenvertrag abzuschließen, in dem die Leasingmodalitäten geregelt sind.

 

Ob das Angebot für den Einzelnen persönlich vorteilhaft ist, muss der Beschäftigte selbst entscheiden und hängt von individuellen Faktoren ab (unverbindliche Preisempfehlung des Fahrrads, Entgeltgruppe, Steuerklasse etc.). Als Entscheidungshilfe steht ein Rechner des Leasinganbieters zur Verfügung, der die Höhe der monatlichen Umwandlungsrate und die

Ersparnis im Vergleich zum Barkauf ermittelt.

Zusätzlich (bzw. unabhängig von der tariflichen Möglichkeit der Entgeltumwandlung) ist es gemäß eines Beschlusses des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (KAV) dem Arbeitgeber freigestellt, einen Zuschuss in Höhe von bis zu 30 € monatlich für den Kauf oder das Leasing eines Fahrrades zu leisten. Dabei darf dieser mögliche Zuschuss nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber das Fahrrad am Ende der Laufzeit vollständig bezahlt hat.

 

Im Kombination mit der tariflichen Möglichkeit würde somit ein Teil der Kosten des Radleasings über den Zuschuss des Arbeitgebers und der übrige Teil über die Entgeltumwandlung finanziert werden. Auch der Zuschuss ist wie Arbeitslohn zu versteuern.

 

Das Leasing ist auf 36 Monate angelegt. Am Ende der Laufzeit macht das Leasingunternehmen ein Übernahmeangebot des Rads an die/den Beschäftigten. Wird das Rad nicht übernommen, geht es zurück und auf Wunsch kann ein neues Rad geleast werden.

 

Der KAV hat aktuell darauf hingewiesen, dass unter bestimmten Umständen ein Risiko der Steuerschädlichkeit bei bestimmten Vertragsgestaltungen für die Beschäftigten entstehen kann. Aus diesem Grund empfiehlt der KAV eine entsprechende Prüfung abzuwarten und jetzt lediglich einen Grundsatzbeschluss zu fassen.

 

Die Möglichkeit über Gehaltsumwandlung und einen Zuschuss des Arbeitgebers ein Fahrrad leasen zu können, wird von den Beschäftigten als gute Motivation und Anerkennung gesehen. Auch im Rahmen der immer schwieriger werdenden Personalsituation ist dieses eine von wenigen Möglichkeiten auch im öffentlichen Dienst Anreize zu schaffen. In der Privatwirtschaft ist diese Möglichkeit schon lange vorhanden und wird intensiv genutzt.

 

Weiterhin soll diese Möglichkeit die Beschäftigten animieren, das Rad auf dem Weg zur Arbeit bzw. zur grundsätzlichen Gesundheitsförderung in der Freizeit zu nutzen. Auch im Rahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist die Möglichkeit ausdrücklich zu unterstützen.

 

Auch im Rahmen der Personalentwicklung wird ausdrücklich empfohlen den Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Tarifvertrags zu treffen.

 

Eine Umsetzung erfolgt erst nach finaler Empfehlung des Kommunalen Arbeitgeberverbandes.


 

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