Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/005/426
Grunddaten
- Betreff:
-
Bundestagswahl - Festlegung der Höhe der Erfrischungsgelder nach § 10 Absatz 2 BWO
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Anne-Marie Manthey
- Aktenzeichen:
- 120.101-002
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Siek
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Vorberatung
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02.08.2021
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Erledigt
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Gemeindevertretung Siek
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Entscheidung
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18.08.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Wahlhelfer haben nach § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, einen Anspruch auf ein Erfrischungsgeld. Dieses wird in § 10 Absatz 2 BWO für die Vorsitzenden der Wahlvorstände auf 35 € und für die übrigen Mitglieder auf 25 € festgelegt.
Es ist den Gemeinden möglich, die Erfrischungsgelder in einem angemessenen Rahmen zu erhöhen. Die Gemeinde Siek hat im Jahre 2014 beschlossen, die Erfrischungsgelder für die Wahlvorstände auf 50 € aufzustocken. Die Differenz zum nach § 10 Absatz 2 BWO festgesetzten Erfrischungsgeld müsste die Gemeinde aus ihrem Haushalt tragen.