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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/006/272

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Um Beratung wird gebeten.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
 

Im Bereich östlich der Müllverbrennungsanlage und westlich des Plangeltungsbereiches des B-Planes Nr. 10, 4. Änderung entsteht u.U. der Bedarf nach Errichtung einer Erschließungsstraße mit Anbindung an die Landesstraße L222 und die Gemeindestraße „Meiendorfer Amtsweg“. Im Vorwege besteht nun seitens der Gemeinde Stapelfeld Beratungsbedarf, ob es sich bei dieser Straße künftig um eine Gemeindestraße handeln soll.

 

Unabhängig nachfolgender Ausführungen ist festzuhalten, dass die planerischen Voraussetzungen (z.B. Bauleitplanung) für die Errichtung einer Straße erst noch geschaffen werden müssen. Auch eine technische Planung liegt bisher nicht vor.

 

Sofern die Gemeinde die Erschließungsanlagen (Straße und erforderliche Erschließungsanlagen wie Entwässerungsanlagen) selber herstellt, ist sie verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben. Da sie nicht Eigentümerin der Flächen ist, auf der die Straße entstehen soll, müsste die Gemeinde die Flächen erwerben oder übernehmen. Dazu ist ein vom Notar zu beurkundender Vertrag erforderlich.

 

Sofern die Gemeinde die Anlagen nicht selber herstellt (sie ist derzeit nicht Eigentümer der in Frage kommenden Flächen), darf sie keine Erschließungsbeiträge erheben, sollte aber einen Erschließungsvertrag mit einem zukünftigen Investor abschließen.

 

In der Regel wird darin die Straßenfläche auf die Gemeinde nach Fertigstellung übertragen. Damit geht auch die Straßenbaulast auf die Gemeinde über.

Gemäß §10 des Straßenwegegesetzes Schleswig-Holstein übernimmt die Gemeinde mit der Straßenbaulast auch die mit der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Dies umfasst u.a. auch die Aufgaben

 

  • der Entwässerung (Kanal, ggf. Rückhaltebecken),
  • der Straßenbeleuchtung,
  • des Winterdienstes,
  • der Überwachung der Verkehrssicherheit,
  • der Pflege des Verkehrsbegleitgrüns,
  • sowie künftige Sanierungsmaßnahmen.

 

I.Z.m. den für die Straßenentwässerung anfallenden Kosten wird darauf verwiesen, dass die Gemeinde für die Inanspruchnahme der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer Gebührensatzung erhebt.

 

Eine Straßenausbaubeitragssatzung existiert in der Gemeinde Stapelfeld aktuell nicht. Die Gemeinde kann daher bei unveränderter Rechtslage keine Beiträge bei einer anstehenden

Straßenerneuerung oder einem Ausbau erheben und trägt diese Kosten selbst.

 

 

 

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Anlagen

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