Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/004/318
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 13, 10. Änderung der Gemeinde Hoisdorf Teilbereich 1: für das Gebiet des Grundstückes Thie 30 Teilbereich 2: für das Gebiet Viehkaten / Mühlenbach Ausgleichsmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Elke Oltmann
- Aktenzeichen:
- 511.103.4-003
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umweltausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Entscheidung
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12.05.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Erstellung des ersten Planvorentwurfs wurde in Abstimmung mit dem Bürgermeister in die Begründung folgender Passus aufgenommen:
„…Bei dem Teilbereich 2, der nun als Ersatzausgleichsfläche fungieren soll, handelt es sich gegenwärtig um eine Ackerfläche, die z. T. durch Knicks begrenzt wird.
Mit Schreiben vom 10. August 2020 hat die untere Naturschutzbehörde des Kreises Stormarn mitgeteilt, dass sie mit der Verlagerung der Ausgleichsfläche auf das Gebiet der Teilfläche 2 einverstanden sei. Das Pflege- / Bewirtschaftungskonzept der ursprünglichen Ausgleichsfläche sei entsprechend zu übernehmen.
Nach Überlegungen in der Gemeinde ist man jedoch zu der Erkenntnis gelangt, dass ein anderes Bewirtschaftungskonzept der speziellen örtlichen Situation dem Teilbereich 2 eher gerecht wird. So soll die Ackerfläche wegebegleitend mit Obstbäumen bepflanzt und die Restfläche mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen aufgeforstet werden. Eine Anfrage bei der unteren Naturschutzbehörde, ob auch dieser Maßnahme zugestimmt wird, wurde gestellt. Eine Antwort steht allerdings noch aus. …“
Die Begründung wurde dann im Rahmen der ersten frühzeitigen Behördenbeteiligung ins Verfahren gegeben.
Daraufhin haben sowohl die UNB, als auch die untere Forstbehörde Bedenken geäußert.
Stellungnahme der UNB:
„…Auf der Ausgleichsfläche soll ein anderes Pflege- / Bewirtschaftungskonzept (Anpflanzen von Obstgehölzen und heimischen, standortgerechten Laubbäumen) als auf der ursprünglichen Ausgleichsfläche (Grünland) umgesetzt werden. Zum nächsten Planungsschritt sollte daher begründet werden, warum die Gemeinde zu der Erkenntnis gelangt ist, dass diese Nutzung der speziellen örtlichen Situation eher gerecht wird.
Stellungnahme Forstbehörde:
„…Auf dem Flurstück 344.. soll … anteilig eine Streuobstwiese sowie eine Laubholzaufforstung realisiert werden. …
…Für die Realisierung… ist gemäß § 10 LWaldG eine Antragstellung auf Erstaufforstung erforderlich. …
Eine Genehmigung zur Erstaufforstung bedingt das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde, welche im Zuge der Antragsbearbeitung forstbehördlicherseits beteiligt wird. Gegebenenfalls kann die Beteiligung weiterer Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erforderlich werden. Es ist im Regelfall von einer Bearbeitungsdauer von bis zu drei Monaten auszugehen. …
…Insbesondere eine Konkretisierung der Maßnahmen, inklusive der Erstellung eines Pflanzplanes, sowie das Vorlegen eines detaillierten Lageplanes sind neben der Antragstellung auf Erstaufforstung forstbehördlicherseits unbedingt erforderlich. …“
Aufgrund dieser Stellungnahmen hat der Stadtplaner dazu geraten, von einer Streuobstwiese Abstand zu nehmen und es bei dem ursprünglichen Pflege- / Bewirtschaftungskonzept zu belassen.
Eine entsprechende Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird bereits vorbereitet dem Bauausschuss sowie der Gemeindevertretung in Kürze vorgelegt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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85,5 kB
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(wie Dokument)
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6,8 MB
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