Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2021/004/285
Grunddaten
- Betreff:
-
1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoisdorf
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Kristina Keil
- Aktenzeichen:
- 000.100-001
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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22.03.2021
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Hoisdorf, wie sie sich aus der Anlage zur Sitzungsvorlage ergibt. Der § 6 a (Sitzungen in Fällen von höherer Gewalt) wird aufgenommen / nicht aufgenommen.
Die Verwaltung wird gebeten, die Genehmigung der Kommunalaufsicht einzuholen und die Satzung anschließend nach Ausfertigung durch den Bürgermeister öffentlich bekannt zu machen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Änderung der Bekanntmachungsverordnung
Die Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) ist geändert worden. Insbesondere für die Bekanntmachung im Internet, die für alle Kommunen im Amt Siek genutzt wird, sind Änderungen erfolgt, die in der Hauptsatzung aufzunehmen sind. So ist weggefallen, dass bei Rechtsetzungsverfahren (z. B. Satzungen) vor der Bereitstellung im Internet eine Veröffentlichung in der Zeitung erfolgen muss. Gleichzeitig ist neu in der Hauptsatzung zu regeln, dass die Bekanntmachungen mit einem Bereitstellungsdatum versehen werden müssen (§ 4 Abs.1 BekanntVO).
Zusätzlich ist die Verpflichtung aufgenommen worden, dass in der Hauptsatzung eine Bezugsangabe für Textfassungen von Satzungen erscheinen muss. Jeder Person ist zudem das Recht einzuräumen, sich Satzungen in einer Textfassung kostenpflichtig zusenden zu lassen und das Amt muss entsprechende Exemplare vorhalten (§ 6 Abs. 2 BekanntVO). Die Übergangsregelung des § 6 a BekanntVO verpflichtet zur Umsetzung bis zum 31.03.2021. In Abstimmung mit der Kommunalaufsicht ist es unschädlich, wenn die Regelungen pandemiebedingt erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden.
Die Änderung der BekanntVO wurde zum Anlass genommen, die bisher im Amt Siek verwendete Formulierung von „amtliche“ auf „öffentliche bzw. örtliche“ Bekanntmachung zu ändern. Da die öffentlichen Bekanntmachungen in ehrenamtlich verwalteten Gemeinden durch das Amt zu erfolgen haben, wurde in dem Dokument, welches in Allris bereitgestellt und nachrichtlich in den Bekanntmachungskästen der Gemeinden ausgehängt wird (nicht verpflichtend), der Zusatz auf den „Amtsvorsteher des Amtes Siek“ gemacht.
2. Sitzungen in Fällen von höherer Gewalt
Durch die letzte Änderung der Gemeindeordnung vom 07.09.2020 wurde u.a. die Möglichkeit eröffnet, in Fällen höherer Gewalt die Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Gremiumsmitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchzuführen. Die „Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände“ hat hierzu mit Datum vom 22.01.2021 umfangreiche Hinweise zu § 35 a GO – Sitzungen in Fällen höherer Gewalt – Version 2.0, gegeben. Diese sind dieser Vorlage beigefügt.
Die Durchführung einer Videokonferenz wäre nur dann zulässig, wenn a) ein Fall höherer Gewalt tatsächlich vorliegt, b) die Gemeinde dies in ihrer Hauptsatzung geregelt hat, c) die technischen Voraussetzungen vorliegen, die - eine Beteiligung aller Mitglieder und sonstiger Personen mit Teilnahmerechten ermöglichen, - die Teilnahme der Öffentlichkeit einschließlich der Fragemöglichkeiten im Rahmen der Einwohnerfragezeit sicherstellen, - die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.
Zur Schaffung des rechtlichen Rahmens für die Durchführung von Videokonferenzen bedarf es im ersten Schritt einer Änderung der Hauptsatzung. Im beigefügten Entwurf ist daher der § 6 a eingefügt. Das Gremium möge entscheiden, ob diese Regelung neu aufgenommen werden soll oder nicht. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Im nächsten Schritt wäre dann zu klären, wie Videokonferenzen technisch, organisatorisch und personell umgesetzt werden können. Hierzu arbeitet das Amt Siek mit dem Land bzw. dem ITVSH (IT-Verbund Schleswig-Holstein) zusammen.
3. Anpassung der Wertgrenzen der Entscheidungsbefugnisse des Bürgermeisters
Um den Hinweisen des GPA Rechnung zu tragen, sollten die Wertgrenzen der Entscheidungskompetenzen Amtsvorsteher / Bürgermeister / Verbandsvorsteher im Amt Siek möglichst einheitlich festgesetzt werden. Das Vorgehen wurde mit den Bürgermeistern besprochen. Die sich daraus ergebenen Änderungen für die Gemeinde sind im beigefügten Entwurf aufgeführt. |
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Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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614,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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177,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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387 kB
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