Amt Siek

?

Kopfbereich / Header

Bürger + Gemeinde

Übersicht von Veranstaltungen und Meldungen

Sie sind hier: Bürger Gemeinden / Politik
ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/006/208

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde befürwortet die Beschilderung Absolutes Haltverbot mit dem Hinweisschild  „Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ VZ 1053-53 auf der Straße „Am Ecksoll“ in Stapelfeld.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:
In der Straße „Am Ecksoll“ wurde der Schulbusverkehr in der Vergangenheit durch parkende PKW behindert. Aus diesem Grund empfahl der Bauausschuss vom 20.05.2019 ein absolutes Haltverbot wochentags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr zwischen der Einmündung Hauptstraße und der Einmündung Klosterhof. Die Gemeindevertretung Stapelfeld befürwortete dies in ihrer Sitzung am 03.06.2019 (siehe auch Vorlage 2019/006/100).

 

Am 02.03.2020 wurden sieben Schilder „Absolutes Haltverbot“ (VZ 283) mit dem Zusatzschild „Mo – Fr in der Zeit von 7-18 Uhr“ aufgestellt. Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgte am 28.05.2020.

Halten und Parken ist somit nur noch bei der Sparkasse (als Kunde) oder in der Einmündung „Am Klosterhof“ bzw. dahinter möglich.

 

Rechtsgrundlage für die Einrichtung eines absoluten Haltverbotes ist § 45 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein Haltverbot ergeht als Allgemeinverfügung. Zuständig ist der Amtsvorsteher als Straßenverkehrsbehörde nach § 45 I StVO i. V., § 4 I Nr. 2 Straßenverkehrsrecht-Zuständigkeitsverordnung.

Gemäß § 45 I 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.  Die Anordnung eines Haltverbots stellt eine solche Beschränkung des Verkehrs dar.

Geregelt wird in der StVO das „wie“ des Straßenverkehrs. Regelungsinhalt des Straßenverkehrsrechts ist also die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu ermöglichen, nicht aber die Frage, ob überhaupt Verkehr auf einer Straße erlaubt ist. Es können also aufgrund der Straßenverkehrsordnung nur Anordnungen getroffen werden, die ihrem begrenzt ordnungsrechtlichen Auftrag entsprechen. Ein Haltverbot kann demzufolge nur angeordnet werden, wenn die Verkehrssituation vermehrt Verstöße gegen die StVO hervorbringt, die nicht anders abgewendet werden können.

 

Am 04.03.20 und 05.03.20 ist jeweils ein Widerspruch gegen die Haltverbote eingegangen.

Die Widersprüche wurden an den Kreis Stormarn als Widerspruchsbehörde zur Bearbeitung weitergeleitet.

 

Der Kreis Stormarn beabsichtigt, den Widersprüchen stattzugeben, da das angeordnete Haltverbot zu stark in die Rechte der Verkehrsteilnehmer eingreift. Das würde zur Folge haben, dass die Haltverbotsschilder entfernt werden müssen.

 

Der Kreis schlägt aber vor, das Haltverbot (VZ 283) mit dem Zusatzschild „Mo - Fr in der Zeit von 7-18 Uhr“ in ein Haltverbot mit dem Zusatzhinweis „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ (VZ 1053-30) „umzuwandeln“. Entsprechende Parkflächen wären dann auf der Fahrbahn auszuweisen.

Seitens der Straßenverkehrsbehörde wird ein Haltverbot mit der Ausnahme „Parken nur in den gekennzeichneten Flächen“ als ausreichend angesehen, um die Gefahr der öffentlichen Sicherheit abzuwenden und die Behinderungen des Schulbusverkehrs zu beenden.

 

Weiterhin sollen die Piktogramme (VZ 136: Achtung spielende Kinder) von der Straße entfernt werden. Diese sind nur erlaubt, sofern entsprechende Verkehrszeichen vom Kreis als Straßenverkehrsbehörde angeordnet wurden. Die „Tigerzähne“ auf der Straße sind ebenfalls zu entfernen, da es sich nicht um ein amtliches Verkehrszeichen handelt.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...