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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/004/217

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Beschluss ergibt sich aus der Beratung..

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Einführung einer Stellplatzsatzung in der Gemeinde Hoisdorf wurde, nach der Beratung der Vorlage 2019/004/159 im Bauausschuss vom 11.11.2019, nochmals an die Verwaltung zurückverwiesen.

 

Eine Prüfung des Vorgehens in Bezug auf das grundsätzliche Erfordernis, die Wirkung und Gestaltung einer Stellplatzsatzung für die Gemeinde Hoisdorf wurde durchgeführt.

 

Als Ergebnis sind folgende Informationen zusammengetragen worden:

 

Eine Stellplatzsatzung wirkt im gesamten Gemeindegebiet, mit Ausnahme von Gebieten in denen ein Bebauungsplan entsprechende Vorgaben ausweist. Dies trifft in Hoisdorf nur für den Bebauungsplan Nr. 3, 8. Änderung, Gebiet: Südlich der Waldstraße, westlich der Straße „Am Schwarzen Berg“ (Grundstücke Waldstraße 11 bis 19G) zu. Hier werden 2 Stellplätze je Wohneinheit gefordert. Alle anderen Bebauungspläne enthalten lediglich Festsetzungen zur Gestaltung / Lage von Stellplätzen, nicht aber zur Anzahl. Eine zukünftige Festsetzung von Vorgaben in Bezug auf die Anzahl von Stellplätzen in Bebauungsplänen (Neuaufstellung/ Änderungen) ist zu beraten.

 

Weiterhin kann die Satzung nicht rückwirkend angewendet werden und umfasst somit nur die Errichtung, Erweiterung oder Nutzungsänderung zukünftiger Bauvorhaben, die aber unabhängig ihrer Lage im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine Übermaßfestsetzung sollte grundsätzlich vermieden werden. 

 

Eine Stellplatzsatzung allein würde jedoch nicht die parkenden Fahrzeuge von der Straße holen. Auch wenn ausreichend Stellplätze auf allen Grundstücken vorhanden wären, wird aus den verschiedensten Gründen trotzdem auf der Straße geparkt. Sofern mit der Stellplatzsatzung auch eine Verbesserung der Verkehrssituation hinsichtlich der Leichtigkeit und Sicherheit des fließenden Verkehrs angestrebt wird, könnte eine Konzeption des ruhenden Verkehrs für Hoisdorf erstellt werden, in der die durch auf der Straße parkenden Fahrzeuge hervorgerufenen Verkehrsbrennpunkte oder Verkehrserschwernisse durch eine Regelung des ruhenden Verkehrs entschärft werden.

 

Eine solche Konzeption könnte aus einem Bündel verkehrlicher Maßnahmen bestehen, wie absoluter und eingeschränkter Haltverbote auf Straßen und/oder auf Seitenstreifen, absolute Haltverbote mit gekennzeichneten Parkflächen auf der Fahrbahn.

 

Für verkehrsrechtliche Anordnungen im Bereich des ruhenden Verkehrs ist das Amt zuständig. Falls auch neue Regelungen im Bereich des fließenden Verkehrs gewünscht werden, ist der Kreis als Straßenverkehrsbehörde zuständig.

 

Für die Betrachtung der Regelungen des ruhenden Verkehrs in der Gemeinde Hoisdorf könnte als erstes ein Gespräch mit dem Bürgermeister, Mitgliedern der Gemeindevertretung und Mitarbeitern des Amtes geführt werden, in dem Vorschläge gesammelt und besprochen werden. Sofern bereits am Sitzungstag Vorschläge in der Hinsicht formuliert werden können, bitte die Verwaltung um Information.

 

Es ist seitens der Gemeinde zunächst zu beraten, ob eine Stellplatzsatzung grundsätzlich das geeignete Mittel zur Verbesserung der Lage des ruhenden Verkehrs zukünftig darstellen kann oder ggf. die Kombination anderer o.g. Maßnahmen dies besser erreicht.

 

Einen Entwurf einer Stellplatzsatzung wird dem Gremium zur Verfügung gestellt. Etwaige Änderungen oder Vorschläge z.B. zur Gestaltung und Lage der Stellplätze, sind einzuarbeiten. Die Verwaltung steht auch hier natürlich für ein Arbeitsgespräch zur Verfügung.

 

Die Gemeinde wird um Beratung gebeten.

 

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Anlagen

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