Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2020/004/200
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung über die Benutzung und Erhebung der Elternbeiträge der gemeindeeigenen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hoisdorf (Kindertageseinrichtungssatzung) zum 01.08.2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Maike Hintze
- Aktenzeichen:
- 000.009.4-010
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Vorberatung
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09.06.2020
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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22.06.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Aufgrund des ab dem 01.01.2021 geltenden Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG neu) und der Änderung des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG alt) zum 01.08.2020 ist es erforderlich, die Satzung über die Benutzung und Erhebung der Elternbeiträge der gemeindeeigenen Kindertageseinrichtung der Gemeinde Hoisdorf (Kindertageseinrichtungssatzung) zum 01.08.2020 anzupassen.
Unter anderem werden die Begriffe „Kindertagesstätten“ durch „Kindertageseinrichtungen“ und „Benutzungsgebühren“ durch „Elternbeiträge“ ersetzt.
Wesentliche Änderungen:
§ 2 Abs. 1 Anmeldeverfahren:
Die Aufnahme in die KiTa bedarf einer unverbindlichen Anmeldung über das KiTa-Portal durch die Personensorgeberechtigten. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine schriftliche Anmeldung unter Verwendung des gültigen Anmeldeformulars in der KiTa möglich. § 33 KiTaG neu sieht in Verbindung mit § 3 KiTaG neu vor, dass die Abrechnung der Finanzierungsbeiträge des Landes und der Wohnortgemeinden an der Nutzung des KiTa Portals geknüpft sind.
§ 2 Abs. 5-7 - Impfnachweis:
Die Personensorgeberechtigten müssen der KiTa-Leitung vor Aufnahme des Kindes einen Impfnachweis (insbesondere zum Masernschutz) vorlegen bzw. einen Nachweis über ein erfolgtes Beratungsgespräch (vgl. § 18 Abs. 6 KiTaG neu). Sollte dies nicht der Fall sein, wird das Kind nicht in der KiTa aufgenommen werden.
§ 4 – Höhe des Elternbeitrages:
Die in § 31 KiTaG neu und § 25 Abs. 2 KiTaG alt vorgeschriebenen gedeckelten monatlichen Elternbeiträge in Höhe von 5,66 Euro/Wochenbetreuungsstunde für Kinder Ü3 werden in der Kindertageseinrichtungssatzung aufgenommen und sind in Anlage 2 als Bestandteil der Satzung beigefügt.
§ 6 – Ermäßigung des Elternbeitrages:
Ab dem 01.08.2020 sind die Anträge auf Beitragsermäßigung sowie Geschwisterermäßigung beim Kreis Stormarn zu stellen. Dort erfolgt sowohl die Beratung der Personensorgeberechtigten, die Antragstellung und Berechnung sowie die Bescheiderteilung. Die Sozialstaffelsatzung des Kreises Stormarn findet hierfür Anwendung.
§ 9 Abs. 4 - Schließzeiten:
Die Schließzeiten werden im Hinblick auf die Vorgaben des § 22 KiTaG neu bereits zum 01.08.2020 angepasst. Heiligabend und Silvester werden bei der Ermittlung mitgezählt, sofern sie auf einen Wochentag (Mo-Fr) fallen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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254,5 kB
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