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ALLRIS - Vorlage

Sachstandsbericht - 2019/005/250

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Rechtsgrundlage zur Einrichtung einer 30er Zone ist der §45 StVO. Die Anordnung erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich.

 

Ein Beschluss zur Einrichtung einer 30er Zone im gesamten Gemeindegebiet wurde am 26.06.2018 durch die Gemeindevertretung gefasst.

 

Aus gegebenem Anlass wurde beim Kreis (Straßenverkehrsbehörde) eine Anfrage bzgl. der Geschwindigkeitsbegrenzung (30er Zone) an der Bültbek gestellt.

 

Die Einrichtung einer 30er Zone in der Bültbek (sowie im gesamten Gemeindegebiet) wird von der Straßenverkehrsbehörde ablehnend beurteilt.

 

Ein Grund hierfür ist, dass eine Zonen- Geschwindigkeitsbeschränkung nur dort in Betracht kommt, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. In Gewerbegebieten (Bültbek) kommt daher in der Regel keine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht.

 

Sollte der Beschluss durchgesetzt werden, im gesamten Gemeindegebiet eine 30er Zone einzurichten, müsste die Gemeinde dem Kreis ein entsprechendes Verkehrskonzept vorlegen. Die Kosten für die Erstellung eines Konzeptes trägt die Gemeinde. 

 

 
 

 

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