Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2019/002/091
Grunddaten
- Betreff:
-
Zuschussanträge für das Haushaltsjahr 2020
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Maike Schmolke
- Aktenzeichen:
- 111.102-009
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Finanzausschuss der Gemeinde Braak
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Vorberatung
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25.11.2019
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Erledigt
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Gemeindevertretung Braak
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Entscheidung
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09.12.2019
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die vorliegenden Zuschussanträge wie folgt zu beschliessen:
- Verein für Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. Stapelfeld keine Angabe
(in 2019: 800€ bezuschusst)
auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet [ ] ja [ ] nein
- Schützenverein Brunsbek und Umgebung e.V. 250€
auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet [ ] ja [ ] nein
Die entsprechenden Haushaltsmittel sind im Haushaltsplan 2020 einzuplanen. Die Verwaltung wird gebeten, nach Rechtskraft der Haushaltssatzung der Gemeinde Braak für das Haushaltsjahr 2020, die entsprechenden Zuwendungsbescheide an die Antragssteller zu fertigen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Braak hat am 10.08.2015 die Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Gemeinde an Dritte beschlossen. Diese Richtlinie soll eine einheitliche Verfahrensgrundlage zur Gewährung von Zuwendungen durch die Gemeinde sicherstellen.
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind einmalige oder laufende Leistungen der Gemeinde an Dritte zur Erfüllung bestimmter Zwecke und sollen nur für Aufgaben gewährt werden, die im öffentlichen Interesse liegen.
Folgende Anträge sind bisher im Amt Siek eingegangen. Sie werden hiermit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt:
- Verein für Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. Stapelfeld keine Angabe
- Schützenverein Brunsbek und Umgebung e.V. 250€
Hinweis zu Punkt 4.3 der Rahmenrichtlinie: Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises kann verzichtet werden, wenn die nach Art und Umfang der Zuwendung angebracht erscheint. Die Zuwendung darf einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigen.