Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2019/005/124
Grunddaten
- Betreff:
-
Einführung der Niederschlagswassergebühr: Auflösung der Beiträge
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Anne-Marie Manthey
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss der Gemeinde Siek
|
Vorberatung
|
|
|
11.03.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Gemeindevertretung Siek
|
Entscheidung
|
|
|
26.03.2019
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Auflösung der Beiträge erfolgt nach § 6 Absatz 2 Satz 5 KAG SH:
"Zur Minderung der Benutzungsgebühren können Beiträge jährlich mit einem nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessenden Abschreibungssatz aufgelöst werden."
Beiträge sind hier die beitragsähnlichen Entgelte (z.B. unentgeltliche Übertragungen Dritter aus Erschließungen und Kostenerstattungen für Hausanschlüsse).
Obwohl die Vorschrift als Kann-Vorschrift (Ermessensvorschrift) formuliert ist, ist die Auflösung verpflichtend, sobald eine Nichtauflösung gegen das Verbot der Doppelbelastung des Gebührenschuldners verstieße.
Die Beiträge und ihre Auflösung wirken sich in der Gebühr gebührenmindernd aus, da sie der Gegenfinanzierung dienen.
Zum anderen würde es in der Gebührenhöhe zu Gebührensprüngen kommen, wenn die erhaltenen Beiträge auf einen Schlag in die Kalkulation fließen. Die Auflösung bewirkt also auch, dass der Gebührenschuldner gleichmäßig ent- bzw. belastet wird.