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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/006/044

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Ergibt sich aus der Beratung

  1. Tennisclub Brunsbek           500,00

auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises wird verzichtet [  ] ja [  ] nein

  1. Verein r Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. Stapelfeld   5.600,00 €

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung Stapelfeld hat am 05.10.2015 die Rahmenrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen durch die Gemeinde an Dritte beschlossen.

Diese Richtlinie soll eine einheitliche Verfahrensgrundlage zur Gewährung von Zuwendungen durch die Gemeinde sicherstellen.

Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie sind einmalige oder laufende Leistungen der Gemeinde an Dritte zur Erfüllung bestimmter Zwecke und sollen nur für Aufgaben gewährt werden, die im öffentlichen Interesse liegen.

 

In diesem Jahr wurden alle Vereine und Verbände entsprechend angeschrieben:

  • Zuwendungen werden nur auf begründeten schriftlichen Antrag gewährt.
  • Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten.
  • Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen zu belegen.
  • Ein Finanzierungsplan ist beizufügen.
  • Mit dem Vorhaben darf nicht begonnen werden, bevor über den Antrag entschieden ist.

Sollte die Entscheidung nicht abgewartet werden können, hat der Antragsteller unter Darlegung der Gründe die Zustimmung zum vorzeitigen Beginn zu beantragen.

  • Die Anträge für das Folgejahr müssen jeweils spätestens am 31.08. im Amt Siek vorliegen.

Die Richtlinie wurde dem Anschreiben zur Kenntnisnahme und mit Bitte um Beachtung bei der künftigen Antragstellung beigefügt.

 

Folgende Anträge sind bisher im Amt Siek eingegangen. Sie werden hiermit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

  1. Tennisclub Brunsbek                500,00 €
  2. Verein für Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. Stapelfeld        5.600,00 €

 

4.3 der Rahmenrichtlinie:

Auf die Vorlage eines Verwendungsnachweises kann verzichtet werden, wenn die nach Art und Umfang der Zuwendung angebracht erscheint. Die Zuwendung darf einen Betrag von 1.000,00 Euro nicht übersteigen.

 

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