Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/005/068
Grunddaten
- Betreff:
-
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Siek für das Gebiet östlich des Gewerbegebiets "Jacobsrade", südlich des Regenrückhaltebeckens "Jacobsrade, nördlich der "L224" a) Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Elke Oltmann
- Aktenzeichen:
- (310)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Siek
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Entscheidung
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01.11.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Aufstellungsbeschluss
Für das Gebiet östlich des Gewerbegebiets "Jacobsrade", südlich des Regenrückhaltebeckens "Jacobsrade, nördlich der "L224"wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde Siek aufgestellt.
Es werden folgende Planungsziele verfolgt:
Ausweisung einer Gewerbefläche.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro Evers & Küssner, Stadtplaner Part GmbB, Ferdinand-Beit-Straße 7 b, 20099 Hamburg, beauftragt.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Gemeinde hat das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 eingeleitet. Ziel der Planung ist die Ausweisung einer Gewerbefläche, um dem angrenzenden Betrieb eine Erweiterung zu ermöglichen.
Im Zuge des Verfahrens hat sich nun herausgestellt, dass sich die Fläche lt. Regionalplan außerhalb der Siedlungsachse befindet, eine Überplanung als Gewerbefläche damit nicht möglich ist.
In Abstimmung mit der Landesplanung kann ein Zielabweichungsverfahren eingeleitet werden, um von der Darstellung im Regionalplan abzuweichen.
Dies ist jedoch nur unter der Voraussetzung möglich, dass statt des Bebauungsplanes ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt wird.
Hierbei handelt es sich um einen Bebauungsplan, der auf ein bestimmtes Vorhaben zugeschnitten wird, so dass sich nur dieses Vorhaben realisieren lässt.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan gehört ein Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtet, sämtliche Kosten zu tragen und das geplante Vorhaben innerhalb eines festgesetzten Zeitraumes zu realisieren.
Die detaillierte Planung findet sich im dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan wieder, der ebenfalls Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird.
Um das Verfahren einzuleiten, ist der Aufstellungsbeschluss zu fassen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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872,2 kB
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