Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/003/018
Grunddaten
- Betreff:
-
Anpassung der Pauschalbeträge für Kostenausgleiche (außerhalb des Kreises Stormarn) ab 01.08.18
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Urte Lange
- Aktenzeichen:
- 54.25.30
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Gemeindevertretung Brunsbek
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Entscheidung
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05.09.2018
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung Brunsbek beschließt, die Pauschalbeträge für den gemeindlichen Kostenausgleich nach § 25 a KiTaG auch für Kostenausgleiche außerhalb des Kreises Stormarn rückwirkend ab 01.08.18 anzuwenden.
2. die Gemeindevertretung Brunsbek beschließt, dass künftige Anpassungen der Pauschalbeträge innerhalb des Kreises Stormarn automatisch Anwendung für Kostenausgleiche außerhalb des Kreises Stormarn finden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
In der Sitzung der Gemeindevertretung Brunsbek vom 07.12.2016 wurde beschlossen, dass auswärtige Kostenausgleiche bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 25 a KiTaG ohne das Einholen eines kommunalen Beschlusses gewährt werden. Die Höhe des Gemeindeanteils für Kostenausgleiche außerhalb Stormarn wurde analog der Höhe der Kostenausgleiche innerhalb des Kreises Stormarn beschlossen.
Der Betrag belief sich bisher auf 1,49 € pro Betreuungsstunde für die Elementarbetreuung. Für die Krippenbetreuung gab es keinen einheitlichen Pauschalsatz. Daher wurde von der Gemeinde Brunsbek ein einheitlicher Satz von 3,40 € pro Betreuungsstunde festgelegt.
Zum 01.08.18 wurden innerhalb des Kreises Stormarn die Pauschalbeträge neu festgesetzt.
Demnach werden für die Krippenbetreuung pro Stunde 2,69 € und für die Elementarbetreuung pro Stunde 1,83 € gezahlt.
Diese Sätze gelten voraussichtlich bis zum Ende des Kita-Jahres 2019/2020. Zum Jahresende 2020 erfolgt eine Neuberechnung der Pauschalen.
Es wird empfohlen, die Sätze des Kreises Stormarn rückwirkend zum 01.08.18 ebenfalls für Kostenausgleiche außerhalb des Kreises Stormarn anzuwenden, um hier eine Gleichbehandlung zu erzielen.