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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2018/004/442

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Umsetzung 3. Stufe Umgebungslärmrichtlinie- Überprüfung und Fortschreibung Lärmaktionsplan 2018

 

1.) Der Lärmaktionsplan wird gemäß § 47 d Abs. 5 BImSchG fortgeschrieben.

2.) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird durch Auslegung der Planunterlagen durchgeführt und ist ortsüblich bekannt zu machen.

3.) Eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung durch Auslegung wird in der Entwurfsphase durchgeführt und ist zuvor ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird dann ebenfalls durchgeführt.
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
I. Allgemeines und Verfahrensdurchführung

Rechtsgrundlage für die Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz in Verbindung mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG). Lärmaktionspläne haben die Funktion, die Lärmbelastung zu analysieren, zu bewerten und Maßnahmen zur Reduzierung von Lärmbelästigungen zu erarbeiten. Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung.

 

Im Jahr 2013 hat die Gemeinde die Umsetzung der 2. Stufe der Umgebungslärmrichtlinie durch die Aufstellung und den Beschluss des Lärmaktionsplanes erfüllt (Vorlage 2013/004/003).

 

Der Lärmaktionsplan ist bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle 5 Jahre nach dem Zeitpunkt seiner Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Der vorliegende Lärmaktionsplan der 2. Stufe der Gemeinde ist zur Umsetzung der 3. Stufe der Umgebungslärmrichtline bis zum 18.07.2018, auf Grundlage der Lärmkarten 2017, zu überprüfen und neu aufzustellen oder ggf. entsprechend fortzuschreiben.

 

Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, an der Überprüfung des Lärmaktionsplans effektiv und rechtzeitig mitzuwirken (§ 47d Abs. 3 BImSchG). Eine umfängliche Überarbeitung eines Aktionsplans sollte erfolgen, wenn Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Menschen relevant verändert sind oder aus der Überprüfung des Aktionsplans ein Erfordernis zur Überarbeitung deutlich wird.

 

Nach derzeitigen Kenntnisstand ist eine umfängliche Überarbeitung oder Neuaufstellung des Lärmaktionsplanes für die Gemeinde Hoisdorf nicht erforderlich, da nach Überprüfung keine relevanten Änderungen in den neuen Lärmkarten 2017 gegenüber 2013 dokumentiert sind. Der Lärmaktionsplan in der Fassung vom 31.10.2013 ist als Anlage beigefügt.

 

Da voraussichtlich kein Erfordernis zur umfassenden Überarbeitung des Aktionsplans vorliegt, wird der bestehende Lärmaktionsplan fortgeschrieben mit einer Aktualisierung der Daten. Nach einer Mitwirkung der Öffentlichkeit, ist von der Gemeindevertretung der Beschluss über den aktuellen Lärmaktionsplan zu fassen.

 

II. Lärmsituation in Hoisdorf

Grundlage der Lärmaktionsplanung ist die Lärmkartierung. Die Lärmkarten sind unter http://www.umweltdaten.landsh.de/laermatlas oder auf der Homepage des Amtes Siek unter www.amtsiek.de/natur-umwelt/umwelt/laermaktionsplaene. Dort sind sowohl Übersichts- als auch Detailkarten zu den Lärmpegeln über 24 h und nachts einsehbar.

 

Ein Vergleich der Lärmkartierung 2013 und 2017 ergibt, dass die Zahl der durch Lärm betroffenen Menschen sich nach den Daten, die das LLUR zur Verfügung stellt, verringert hat. Zu beachten ist dabei, dass es sich dabei um Werte handelt, die errechnet werden. Eine Überprüfung vor Ort findet nicht statt. Von daher ist die Öffentlichkeitsbeteiligung (die Stellungnahmen von Bürgern) ein gutes Mittel, tatsächliche Betroffenheit durch Lärm zu ermitteln. Sollten andere Lärmquellen bekannt sein, die im Lärmaktionsplan nicht genannt sind, so wäre es schön, diese an die Verwaltung zu übermitteln, damit geprüft werden kann, ob diese über den Lärmaktionsplan verringert werden können.

Die Ergebnisse der Lärmkartierung 2017 sind als Anlage beigefügt.

 

Im gültigen Lärmaktionsplan wird die Erhöhung der Lärmschutzwand an der Baggerkuhle gefordert. Ich bitte um Entscheidung, ob an dieser Forderung gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr festgehalten werden soll.

 

Die Verwaltung empfiehlt daher folgenden
 

 

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Anlagen

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