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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/006/281

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
Für die gewerbliche Entwicklung im Bereich südlich "Alte Landstraße" (L222), nördlich "Hauptstraße" (K107), östlich der Gemeindegrenze zu Hamburg (30. Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplan Nr. 16) wird der Bürgermeister beauftragt, einen Antrag auf Zielabweichung der Landesplanungsbehörde vorzulegen.

Die dafür erforderlichen Unterlagen soll das Planungsbüro Architektur und Stadtplanung, Graumannsweg 69, 22087 Hamburg, in Abstimmung mit der Verwaltung erarbeiten.

 

 

Zielabweichungsverfahren

Regionalplan 1 von 1998

 

 

 

 


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Gemeinde beabsichtigt im Bereich der Gemeindegrenze zur Freien und Hansestadt Hamburg eine gewerbliche Entwicklung einzuleiten, um die bestehende und zukünftige Nachfrage an Gewerbeflächen zu decken. Im Vorwege wurde ein landerübergreifendes und interkommunales Gutachten zur Gewerbeflächenentwicklung erarbeitetet, in dem die Gewerbeflächenentwicklung sowie die landschaftlichen Rahmenbedingen übergeordnet im Raum Hamburg-Rahlstedt, Barsbüttel und Stapelfeld betrachtet wurden. Die Entwicklung des gemeinsamen Gewerbegebiets zwischen Stapelfeld und Hamburg-Wandsbek südlich und östlich des bestehenden Merkur Parks in Hamburg-Wandsbek ist ein Ergebnis des Gutachtens.

Zur Umsetzung der Planung erfolgt die 30. Änderung des Flächennutzungsplans sowie parallel die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 16. Diese sind laut § 1 (4) BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen.

Das geplante interkommunale Gewerbegebiet weicht jedoch von folgenden Zielen der Raumordnung ab:

  • Zentralörtliche Einstufung:

Im Regionalplan für den Planungsraum 1 von 1998 ist Stapelfeld eine Gemeinde ohne zentralörtliche Einstufung im Ordnungsraum. Der Gemeinde wird zwar eine ergänzende planerische Gewerbe- und Dienstleistungsfunktion zugewiesen. Eine gewerbliche Entwicklung in der vorgesehenen Art und Größe ist im Regionalplan jedoch nicht vorgesehen.

  • Regionaler Grünzug:

Der Geltungsbereich wird im Regionalplan als ein regionaler Grünzug dargestellt, in dem planmäßig nicht gesiedelt werden soll.

Nach § 4 (3) Landesplanungsgesetzes kann von den Zielen der Raumordnung abgewichen werden, wenn die Grundzüge der Raumordnung nicht berührt sind und die Ansiedlung an dem geplanten Standort raumordnerisch vertretbar ist. Hierzu ist bei der Landesplanungs­behörde ein Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens zu stellen, dass die Landesplanungsbehörde dann durchführt.

In der Regel sind die für dieses Verfahren erforderlichen Unterlagen durch die begünstigte Gemeinde der Landesplanungsbehörde vorzulegen, damit diese das Verfahren durchführen kann.


 

 

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