Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/006/252
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Stapelfeld Gebiet: nördlich der Bebauung "Hauptstraße 46 - 52", östlich der Bebauung "Op de Huuskoppel", westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen Aufstellungsbeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 3 - Bauen und Umwelt
- Bearbeitung:
- Elke Oltmann
- Aktenzeichen:
- 61.26.20 (310)
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Stapelfeld
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Vorberatung
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20.03.2017
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Geplant
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Gemeindevertretung Stapelfeld
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Entscheidung
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09.10.2017
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für das Gebiet nördlich der Bebauung "Hauptstraße 46 - 52", östlich der Bebauung "Op de Huuskoppel", westlich und südlich landwirtschaftlicher Flächen wird der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Stapelfeld aufgestellt.
Wesentliches Planungsziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Verbesserung des Angebotes zur Deckung des örtlichen Wohnraumbedarfs.
Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Mit der Begleitung des Planverfahrens wird das Büro für Bauleitplanung, Herr Czierlinski, Kronberg 33, 24619 Bornhöved, beauftragt.
Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Eigentümer des Grundstückes hat die Überplanung der landwirtschaftlichen Fläche beantragt. Die Gemeinde hat dem bereits grundsätzlich zugestimmt.
Aus einem Gespräch mit dem Büro für Bauleitplanung und dem Grundeigentümer hat sich der in der Anlage ersichtliche Plangeltungsbereich ergeben.
Sofern die Gemeinde den Aufstellungsbeschluss fasst, wird das Planungsbüro einen ersten Planvorentwurf erstellen, der dann dem Bauausschuss zur Beratung vorgelegt wird.
Die Planungskosten werden durch den Grundeigentümer übernommen. Dies wurde bereits durch einen städtebaulichen Vertrag abgesichert.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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168,5 kB
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