Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/004/347
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung für Sondervermögen der Gemeinde Hoisdorf für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Hoisdorf (Gemeindefeuerwehr)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 2 - Bürgerservice und Soziales
- Bearbeitung:
- Manja Harder
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss der Gemeinde Hoisdorf
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Vorberatung
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09.05.2017
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Erledigt
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Gemeindevertretung Hoisdorf
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Entscheidung
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22.05.2017
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Mit dem Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes (BrSchG) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 06.07.2016 (GVOBl. Schl.H., S. 552) wurden neue gesetzliche Regelungen zum Thema Kameradschaftskassen der Feuerwehren als Sondervermögen der Gemeinden geschaffen.
Die bereits bestehenden Kameradschaftskassen werden gemäß § 2a Absatz 1 BrSchG als Sondervermögen der Gemeinde Hoisdorf weitergeführt.
Zukünftig ist für die Kameradschaftskasse vom Wehrvorstand
- ein Einnahme- und Ausgabeplan aufzustellen, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
- eine Sonderkasse einzurichten und
- eine Sonderrechnung zu führen.
Der Einnahme- und Ausgabeplan gemäß Ziffer 1 ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen und tritt nach Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Eine Arbeitsgruppe des Landesfeuerwehrverbandes hat hierzu einen Handlungsleitfaden zur Umsetzung nebst Muster eines Einnahme- und Ausgabeplanes erarbeitet, der regelmäßig fortgeschrieben wird.
Das Nähere über den Inhalt und die Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans, die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und der Sonderrechnung ist in einer Satzung zu regeln. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten hat in diesem Zusammenhang eine Mustersatzung veröffentlicht, die Grundlage für alle Feuerwehrkameradschaftskassen darstellt.
Abweichungen von der Mustersatzung wären nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 BrSchG vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zustimmungsbedürftig und sind daher im beigefügten Satzungsentwurf nicht enthalten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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20 kB
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