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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2017/004/307

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag



 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Bauausschuss bat um Beantwortung nachfolgender Fragen.

 

  1. Ist der Oetjendorfer Kirchenweg aufgrund der erheblichen Verkehrsbelastung als Hauptverkehrsstraße einzustufen?             

    Anliegerstraße dienen ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücken.

    Neben dem eigentlichen Ziel und Quellverkehr dient die Straße auch der Erschließung der „Heidkoppel“ und der „Buschkoppel“, die ausschließlich über den „Oetjendorfer Kirchenweg“ erreichbar sind. Unter Berücksichtigung weiterer Verkehrsströme in / bzw. aus der Straße „Wulfsmoor“ wird davon auszugehen sein, dass eine Einstufung als Anliegerstraße ausscheidet.             

    Hauptverkehrsstraßen dienen neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Durchgangsverkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr und damit dem Ziel- und Quellverkehr außerhalb des Ortes.

    Einer Einstufung als Hauptverkehrsstraße sollten derzeit die „verkehrsberuhigenden“ baulichen Maßnahmen, sowie die Ausweisung als Tempo-30-Zone entgegenstehen.             

    Haupterschließungsstraßen dienen weder überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, noch überwiegend dem überörtlichen Verkehr.

    Nach den bisherigen Ausführungen würde eine Einstufung als Haupterschließungsstraße vorzunehmen sein.             

    Sofern in der Verkehrsplanung der Gemeinde dem „Oetjendorfer Kirchenweg“ in Zukunft eine andere Funktion zukommen soll, wäre diese in die in die Betrachtungen einzubeziehen. Ggf. wären dann auch zusätzliche bauliche Maßnahmen notwendig.


     
  2. Ist die vorgesehene Sanierung der Straße Bornbek mit Kaltgemischgut (DSK) beitragsfähig?

    Dem Kommentar zum KAG sind folgende Ausführungen entnommen:

    Herstellung, der Aus- und Umbau, sowie die Erneuerung von Straßen sind gemäß §8 Abs. 1 KAG beitragsfähige Maßnahmen, sofern den Grundstückseigentümern hieraus Vorteile erwachsen.             
    Eine typische, die Benutzbarkeit positiv beeinflussende Änderung der Befestigungsart ist auch dann gegeben, wenn eine Verkehrsfläche mit Grundbelag o. wassergebundener Decke „hart“ befestigt wird. Die Verstärkung des Unterbaus oder die Deckenverstärkung einer Verkehrsfläche ist eine verkehrstechnische Verbesserung, wenn ihr bisher vorhandener Aufbau nicht ausreichend tragfähig oder frostsicher war, so dass Absenkungen und Aufbrüche aufgetreten oder zu erwarten sind, die einen wiederkehrenden Reparaturbedarf bedingen und die Benutzbarkeit der Einrichtung beeinträchtigen.             

    An dieser Stelle wird auf die Hinweise des Ingenieurbüros verwiesen. Die Variante wurde auf Wunsch der Gemeinde entwickelt, wonach es sich hinsichtlich der Entwässerung, Frostsicherheit und Haltbarkeit nicht um eine fachgerechte bauliche Maßnahme handelt.              
    Insofern wird auch weiterhin von einem kurz- oder mittelfristigen Reparaturbedarf (frostsicherheit) auszugehen sein. Vorteile durch eine verbesserte Benutzbarkeit der Straße werden sicherlich gegeben sein, jedoch in einem vermutlich deutlich begrenzten Zeitraum.             


    Eine Beurteilung der Beitragsfähigkeit kann aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abschließend vorgenommen werden. Tendenziell wird die Maßnahme nach o.g. Ausführungen aber als nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme einzustufen sein.              
     

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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