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ALLRIS - Vorlage

Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/005/212-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:
a)Billigung der Planunterlagen

Die vorliegenden Planunterlagen werden in der vorliegenden Fassung vom 05.09.2016 gebilligt.

 

b)Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Unterrichtung der

Öffentlichkeit mit Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB entfallen.

 

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB für die Zeit von 14 Tagen über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung

unterrichten und zur Planung äußern. Dies ist nebst Angabe des Zeitraumes öffentlich

bekannt zu machen.

 

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:
In der Sitzung am 29.06.2016 hat die Gemeindevertretung den Aufstellungsbeschluss zur o.g. Planung gefasst.

Zwischenzeitlich hat das Planungsbüro einen ersten Planvorentwurf erarbeitet.

Der Bauausschuss hat sich mit dem Planvorentwurf bereits auseinander gesetzt und Änderungswünsche vorgebracht.

 

Hierzu wird verwaltungsseitig folgendes erläutert:

 

1)Anpassung der Gebäudehöhe an den Bestand

Das bestehende Gebäude umfasst eine Firsthöhe von ca. 9,50m über Oberkante Fertigfußboden (OKFF). Die OKFF seinerseits liegt bei 57,75m über NN.

Da jedoch mit dem 'Gehweg Hauptstraße' ein örtlich bestimmbarer Bezugspunkt gewählt wird, ist aus Toleranzgründen - wie bereits bei der Ursprungsfassung des B-Plans - die Firsthöhe auf 11,00m über 'Gehweg Hauptstraße' begrenzt.

 

Der geplante Anbau soll lt. Architektenplanung - wie bereits der erste Anbau aus dem Jahr 2005 - lediglich ein Geschoss mit ca. 4,40m Höhe umfassen. Er liegt damit um ca. 1,00m niedriger als der höchste Punkt der Anlieferung, die unverändert bleiben wird.

Der Eingangsbereich des Lebensmittelmarktes soll jedoch mit einer etwas höheren Giebelkonstruktion dekorativer gestaltet werden. Hier wird zukünftig eine Höhe von ca. 6,00m über OKFF erreicht.

Die Firsthöhe sollte daher für den Bereich des vorhandenen und zukünftigen Anbaus auf 7,00m über 'Gehweg Hauptstraße' festgesetzt werden.

 

2)Knickausgleich entlang der östlichen Plangrenze

Durch den geplanten Anbau und die Erweiterung der Stellplatzfläche muss der bestehende Knick inmitten des Plangebietes auf einer Länge von ca. 71m beseitigt werden (s. Planzeichnung). Der Ausgleich soll nach Aussage des Bauausschusses im Plangebiet bzw. im Gemeindegebiet erbracht werden.

Die untere Naturschutzbehörde hat im Rahmen eines Ortstermins einen Ausgleich im Verhältnis 1:2 gefordert.

Im Gegensatz zum Abstimmungstermin hat der Bauausschuss um die Abgrenzung der Bebauung zur östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche gefordert. Der Planentwurf wurde entsprechend überarbeitet.

 

3)Knickausgleich entlang der südlichen Plangrenze

Die Anlegung dieses Knicks wurde ebenfalls mit der unteren Naturschutzbehörde in dem Ortstermin vereinbart. Dies war bisher nicht in der Planzeichnung dargestellt, ist nun aber nachgeholt.

 

4)Knickausgleich als Abgrenzung zum geplanten Bauhof

Der Bebauungsplan Nr. 17 - 7. Änderung - sieht in diesem Bereich ebenfalls eine zu bepflanzende Fläche vor.

Die Anlegung eines Knicks in diesem Bereich bedeutet eine noch bessere Abschirmung des geplanten Bauhofes.

Im Zweifel könnte im Rahmen der Erstellung der Außenanlagen der Feuerwehr auf eine dichte Bepflanzung verzichtet werden.

Die Verwaltung empfiehlt daher, an dem Knick als Abgrenzung zum geplanten Bauhof festzuhalten.

 

 

Sämtliche geplanten Knicks würden sich auf dem Grundstück des Investors befinden, der danach auch für die Pflege zuständig wäre. Die Gesamtlänge der neu anzulegenden Knicks würde 161 m betragen und den Ausgleichsbedarf von 142 m (2 x 71 m) abdecken.

 

Die beigefügten Unterlagen können nun der Öffentlichkeit im Rahmen einer Auslegung vorgestellt werden, sofern die Gemeinde die Unterlagen billigt.

 

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Anlagen

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