Sitzungsvorlage (öff. Beratung) - 2016/003/124
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands Stapelfeld
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Gemeindevertretung Brunsbek
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Entscheidung
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07.09.2016
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
- Die Gemeindevertretung stimmt einer der Satzungsänderung von § 3 in der Variante 1 gem. der Anlage „Gegenüberstellung Satzung“ zu. Findet diese Änderung in der Schulverbandsversammlung keine Mehrheit soll die Änderung nach Variante 2 erfolgen
oder alternativ folgende Formulierung:
…..
- Die Gemeindevertretung stimmt einer Änderung von § 12 der Verbandssatzung
nach Variante 1
oder alternativ
nach Variante 2 zu.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Schulverbandsversammlung hat am 09.06.2016 beschlossen, eine Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbands Schulverband Stapelfeld vorzunehmen (s. dazu Sitzungsvorlage für den Schulverband Nr. 2016/008/063 vom 14.06.2016).
Die Satzungsänderung hat unmittelbar Auswirkungen auf die Verbandsgemeinden, so dass vorab eine Beratung in den zuständigen Vertretungen erfolgen soll.
Es besteht folgender Änderungs- bzw. Konkretisierungsbedarf:
(Eine Gegenüberstellung der textlichen Fassung ist als Anlage beigefügt.)
§ 3 regelt die Aufgaben, wonach dem Schulverband die Errichtung und die Unterhaltung der Grundschule Stapelfeld obliegt.
Die Begriffe Errichtung und Unterhaltung sollten konkretisiert werden. Es wird empfohlen folgende, mit der Kommunalaufsicht abgestimmte, Formulierung zu verwenden:
„Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung und Erweiterung bzw. ein Neubau der Grundschule Stapelfeld…“
Ausdrücklich sollte ein Neubau, auch wenn dieser von einigen Gremien abgelehnt wird, mit aufgeführt werden. Nur so kann dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 75 Gemeindeordnung) Rechnung getragen werden.
§ 12 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) legt diesen Grundsatz noch weiter aus:
„Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- und Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden“. Es besteht somit die Pflicht, aus den in Betracht kommenden Möglichkeiten die aus ökonomischer Sicht beste Lösung auszuwählen.
Sollte durch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Einbeziehung der Folgekosten festgestellt werden, dass ein Neubau die wirtschaftlichste Lösung wäre, wäre ein Vorab-Ausschluss eines Neubaus per Satzung gesetzwidrig.
§ 3 der Verbandssatzung spricht nur von der „Grundschule Stapefeld“. Es bietet sich die Konkretisierung „Grundschule in Stapelfeld“ an, um definitiv zu regeln, dass die Grundschule Stapelfeld ihren Sitz nur in Stapelfeld haben soll.
Ist ein Schulstandort auch in einer der Verbandsgemeinden denkbar, sollte dieses hier ausdrücklich geregelt werden.
Einer Neuregelung bedarf auch § 12 – Deckung Finanzbedarf. Die Regelung der Aufteilung nach Schulverbandsumlage - Schullast und Schulverbandsumlage - Schulbaulast stammt noch aus dem Schulgesetz aus dem Jahr 1990, welches bereits seit 2007 nicht mehr gültig ist.
In den Verwaltungsvorschriften zum Kontenrahmen wird darauf hingewiesen, dass Umlagen an Zweckverbände und ähnliche kommunale Zusammenschlüsse für die Erfüllung bestimmter Aufgaben (z.B. Schulverbandsumlagen) Zuweisungen für laufende Zwecke sind.
Das aktuelle Schulgesetz regelt in § 56 Abs. 2, dass in Schulverbänden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Schule besuchende Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt wird.
Formulierunsgvorschlag § 12 „neu“
(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(2) Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.
- Festsetzungsmaßstab ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre.
alternativ:
- Festsetzungsmaßstab ist
a) die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen
Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre und
b) die Finanzkraft (§ 29 FAG) der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres
Beides wird jeweils zur Hälfte angewandt.
(3) Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagsschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen
(4) Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechent. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.
Eine beispielhafte Berechnung (Stand Umlage 2016) zu Alternative A und B ist beigefügt
(Anlage 1).
Dem Schulverband wurde anhand eines möglichen Sanierungsszenarios die Auswirkungen auf den Haushalt des Schulverbands beispielhaft dargestellt.
Dieses Beispiel, sowie die hierdurch resultierenden Auswirkungen auf die gemeindlichen Haushalte, sind ebenfalls beigefügt (Anlage 2 – 4).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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314,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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289,4 kB
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