21.07.2016 - 5 Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Do., 21.07.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Die Vorsitzende verweist auf die Sitzungsvorlage und den dazugehörigen Anlagen.
Vorerst wird der Änderungs- bzw. Konkretisierungsbedarf zu § 3 der derzeit gültigen Verbandssatzung des Zweckverbandes Schulverband Stapelfeld vorgestellt. Die aktuell verwendeten Begriffe „Errichtung und Unterhaltung“ sind weiter auszuführen.
Die Gemeinde verständigt sich, weder der Satzungsänderung aus der Variante 1, noch aus der Variante 2 zuzustimmen.
Es wird empfohlen die folgende Formulierung zu verwenden:
Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung/Modernisierung und Erweiterung der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.
Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.
Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist in Stapelfeld.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt einer der Satzungsänderung von § 3 der Verbandssatzung wie folgt zu:
„Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung/Modernisierung und Erweiterung der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein.
Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.
Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist in Stapelfeld.“
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 4
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Zusätzlich bedarf der § 12 – Deckung Finanzbedarf einer Neuregelung. Die Regelung der Aufteilung nach Schulverbandsumlage – Schullast und Schulverbandsumlage – Schulbaulast ist nicht mehr anzuwenden.
Es ist zu entscheiden, ob der Schulverband zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern als Festsetzungsmaßstab die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre anwendet (Variante 1) oder ebenfalls zur Hälfte die Anzahl der Schülerinnen und Schüler und zur anderen Hälfte die Finanzkraft (§ 29 FAG) der Mitgliedsgemeinden des Vorjahres (Variante 2).
Eine beispielhafte Berechnung wurde der Vorlage beigefügt.
Die Variante 2 (Berechnung nach Schülerzahlen und Finanzkraft) wäre für die Gemeinde Stapelfeld kostengünstiger. Jedoch wird sich für die Variante 1 (Spitzabrechnung nach Schülerzahlen) entschieden, da eine Abrechnung nach tatsächlichen Schülerzahlen angemessener erscheint.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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314,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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289,4 kB
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