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ALLRIS - Auszug

24.11.2022 - 7 Entschädigung Werkleiter

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Wortprotokoll

Seitens des Werkausschusses wird Unmut geäußert, dass diese Angelegenheit erneut Gegenstand der Tagesordnung ist, obwohl die Gemeindevertretung in der Sitzung am 04.04.2022 (TOP 8) bereits einen Beschluss dazu gefasst hat. Damit sollte doch wohl eine abschließende Entscheidung (610 € / Monat inkl. Kostenpauschale für den Einsatz privater Mittel gem. § 4 Abs. 2 der Betriebssatzung v. 21.04.2022) getroffen worden sein und sich weitere Beratungen erübrigen.

 

Der Werkleiter nimmt Bezug auf die Vorlage und teilt dazu mit, dass diese nicht seinem Anliegen entspricht. Ihm geht es lediglich um die Höhe der Entschädigung.

Der Werkleiter vertritt die Auffassung, dass der Werkleiter des FWV eine verantwortungsvolle Position und Funktion innerhalb der Gemeinde Stapelfeld inne hat und seine Aufgaben, Entscheidungsbefugnis, Verantwortung und Aufwand vergleichbar sind mit denen des Bürgermeisters. Wobei diese inhaltlich jedoch völlig unterschiedlich sind.

Der Werkleiter führt weiter aus ,dass er als Werkleiter aus seiner aktuellen Sicht das zweithöchste Amt innerhalb der Gemeinde nach dem Bürgermeister ausübt und eine entsprechende Anerkennung und Wertschätzung durch die Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgen sollte. Auch um die Tätigkeit des Werkleiters der FWV für die Zukunft attraktiv zu gestallten muss die Höhe der Entschädigung angepasst werden.

Der Werkleiter hält daher 1.000 € brutto monatlich, für eine angemessene Aufwandsentschädigung.

 

Dem Werkleiter ist weiterhin unverständlich, warum § 4 Abs. 1 in der Betriebssatzung für den Fernwärme-Versorgungsbetrieb der Gemeinde Stapelfeld seit 1982 unverändert lautete:

“Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Werkleiter sowie ein Stellvertreter bestellt.“

und erst in die Neufassung vom 21.04.2022 (gültig ab 01.01.2022) das Wort „ehrenamtlicher“ aufgenommen wurde. Für ihn entsteht dadurch der Anschein, dass dieses bewust mit seiner Bestellung zum Werkleiter ab 01.01.2022 in Zusammenhang steht um damit einer möglichen Erhöhung der Aufwandsentschädigung entgegen zu wirken.

 

Der Vorsitzende merkt dazu an, dass es seit Gründung der FWV im Jahr 1982 immer einen ehrenamtlichen Werkleiter gegeben hat, auch wenn das Wort „ehrenamtlich“ bisher in der Betriebssatzung nicht enthalten war.

Es entsteht eine rege Diskussion über die Ausführungen des Werkleiters.

 

Fraglich ist u.a.

  • ob und wenn ja, welche Rechtsfolgen die neue Formulierung des § 4 (1) nach sich zieht.
  • ob es zulässig wäre, dass die Gemeindevertretung beschließt die Aufwandsentschädigung des (ehenamtlichen) Werkleiters gem. § 4 (2) auf 1.000 € monatlich zu erhöhen.
  • welche Voraussetzungen ggf. geschaffen werden müssten, damit der Werkleiter monatlich einen höheren Betrag erhalten könnte.
  • ob die Gemeinde überhaupt bereit wäre, den Forderungen des Werkleiters nach zu kommen.
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Abschließend fasst der Werkausschuss folgenden Beschluss:

Der Vorsitzende des Werkausschusses und der Werkleiter werden gebeten bis zur nächste Sitzung des Werkausschusses (voraussichtlich 01/2023) Informationen und Rechtsgrundlagen zu diesem Thema zu sammeln. Dafür kann von ihnen auch externe Beratung in Anspruch genommen werden.

Die Verwaltung wird gebeten den entsprechenden Sachverhalt dann in Form einer Vorlage zur Verfügung zu stellen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

5

0

0

 

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