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ALLRIS - Auszug

24.03.2014 - 8 28. Änderung des Flächennutzungsplanes der Geme...

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Wortprotokoll

Sachverhalt:
 

Ein Investor beabsichtigt, die o.g. Fläche künftig gewerblich zu nutzen. Hierzu hat das Büro Architektur + Stadtplanung ein städtebauliches Vorkonzept erarbeitet, das Grundlage für die Erarbeitung der weiteren Bauleitplanung sein soll. Die Fläche ist derzeit durch die 14. Änderung des Flächennutzungsplanes als Sondergebiet Erwerbsgärtnereien überplant.

Daher ist die Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

 

Der Investor ist bereit, die Planungskosten zu übernehmen. Dies wird kurzfristig durch einen städtebaulichen Vertrag abgesichert.

 

Der Vorsitzende begrüßt Herrn Schwormstede als Planverfasser. Auf seinen Wunsch erläutert Herr Schwormstede die beiden derzeit ausgearbeiteten Varianten. Die Variante 2 ist aufgrund ihrer Aufteilung flexibler nutzbar.

 

Die bisherige Nutzung ist weggefallen. Der neue Eigentümer beabsichtigt eine neue Nutzung, daher ist eine Änderung des F-Planes notwendig.

 

Abzüglich der Flächen für Straße und RRB verbleiben 3,6ha für Gewerbe. Bei der Grundstücksgröße möchte man derzeit – je nach Interessensbekundungen – noch flexibel sein.

 

Nach kurzer Beratung ergeht folgende Beschlussempfehlung.

 

 

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Beschlussvorschlag:
Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 28. Änderung für das Gebiet südlich „Meiendorfer Amtsweg“, nördlich „Alte Landstraße“, östlich der MVA, westlich der Auffahrt der BAB 1 aufgestellt.

Die Planungsziele werden wie folgt umschrieben: Darstellung gewerblicher Bauflächen im Anschluss an die nördlich bestehenden Gewerbeflächen.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Mit der Planung soll das Büro Architektur + Stadtplanung, Herr Schwormstede, Graumannsweg 69, 22087 Hamburg, beauftragt werden.

 

Auf Basis des städtebaulichen Vorkonzeptes sind der Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung inklusive Begründung auszuarbeiten und die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3(1) und der Behörden nach § 4(1) BauGB durchzuführen.


Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung erfolgen.

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Abstimmungsergebnis: Einstimmig dafür
 

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: https://www.amtsiek.de/integrationto020?TOLFDNR=1470&selfaction=print