13.02.2018 - 6 Aufhebung der Straßenbausatzung der Gemeinde Si...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Finanzausschuss der Gemeinde Siek
- Datum:
- Di., 13.02.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Regina Süßmann
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Vor Einstieg in die Beratung erklären sich Frau Görmer und Herr Berend nach § 22 GO für befangen und verlassen den Sitzungsraum.
Der Finanzausschuss spricht sich dafür aus, dass die bereits beschlossene Straßenbaubeitragssatzung aufzuheben ist. Von einer lediglichen Verzichtserklärung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, sowie den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen wird Abstand genommen.
Für die bereits vorgenommenen und abgeschlossenen Maßnahmen im Fichten-, Fasanen- und Hansdorfer Weg sind ebenfalls keine Beiträge zu erheben.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 3
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
Anmerkung der Verwaltung:
Zu Satz 1 des Beschlussvorschlages:
Der Beschlussvorschlag ist in der Form bzw. Formulierung nicht zulässig. Dadurch würde ein rechtswidriger Zustand entstehen. Der Beschluss über die Einführung des Straßenausbausatzung kann nicht aufgehoben werden, da dann die Satzung ihre Gültigkeit auch rückwirkend verlieren würde. Dies würde gegen die bis 25.01.2018 geltende Beitragserhebungspflicht verstoßen. Unproblematisch ist es allerdings die Satzung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) durch einen Beschluss der Gemeindevertretung aufzuheben.
Zu Satz 2 des Beschlussvorschlages:
Ein Verzicht auf die Beitragserhebung für die genannten Maßnahme ist rechtlich nicht möglich. Die sachlichen Beitragspflichten sind bereits entstanden. In dem Moment muss die Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Fristen Beiträge erheben. Auch die Aufhebung der Satzung mit Wirkung für die Zukunft entbindet dann nicht von der Beitragserhebungspflicht. Ein Verzicht auf die Beitragserhebung würde einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht darstellen, der vor allem strafrechtliche Konsequenzen haben kann.
Frau Görmer und Herr Berend betreten den Sitzungsraum. Ihnen wird das Ergebnis der Abstimmung mitgeteilt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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229,2 kB
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