14.11.2016 - 8 Änderung der Verbandssatzung des Schulverbands ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Gremium:
- Gemeindevertretung Stapelfeld
- Datum:
- Mo., 14.11.2016
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachbereich 1 - Interner Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Beate Badur
Wortprotokoll
Herr Fechner berichtet, dass in der letzten Sitzung des Schulverbandes Stapelfeld am 29.09.2016 keine Einigung über die Änderung der Schulverbandssatzung erzielt werden konnten.
Daher einigten sich die Verbandsmitglieder darauf, dass ein klärendes Gespräch zwischen den Bürgermeistern der Verbandsgemeinden stattfinden soll.
Herr Westphal berichtet, dass dieses Gespräch zwischenzeitlich stattgefunden hat. Ziel war es, einen Vorschlag für die Änderung der §§ 3 und 12 der Verbandssatzung auszuformulieren, der die Zustimmung aller Mitglieder der Schulverbandsversammlung finden kann.
Ergebnis dieses Gespräches ist der Formulierungsvorschlag für die §§ 3 und 12 gemäß Vorlage.
Es findet eine rege Diskussion zum Formulierungsvorschlag statt.
Die Gemeindevertretung beschließt folgende Änderungen der Verbandssatzung des Schulverbandes Stapelfeld:
§ 3
Dem Schulverband obliegt der Betrieb, die Unterhaltung, die Sanierung/Modernisierung und Erweiterung der Grundschule Stapelfeld nach den gültigen Bestimmungen des Schulgesetzes für Schleswig-Holstein. Ein Neubau der Grundschule Stapelfeld ist einstimmig in der Schulverbandsversammlung zu beschließen.
Hierzu gehört auch die Einrichtung „Offene Ganztagsschule (OGS) Stapelfeld“.
Der Sitz der Grundschule Stapelfeld ist Stapelfeld.
§ 12
(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, soweit die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen.
(2) Die Schulverbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festgesetzt.
Festsetzungsmaßstab ist
a) die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik im Durchschnitt der letzten drei Jahre und
b) die Finanzkraft (§ 19 Abs. 2 FAG) der Mitgliedsgemeinden.
Beides wird jeweils zur Hälfte angewandt.
(3) Die Schulverbandsumlage für die Offene Ganztagesschule (OGS) ist nach der gesamten Anzahl der die OGS besuchenden Schülerinnen und Schüler aller entsendenden Verbandsgemeinden nach den zu Beginn des Haushaltsjahres vorliegenden Schülerzahlen auf die einzelnen Verbandsmitglieder zu verteilen.
(4) Die Schulverbandsumlagen werden zum Jahresabschluss nach den erzielten Aufwendungen und Erträgen und im Fall von Abs. 3 nach den Schülerzahlen mit den Verbandsgemeinden abgerechnet. Auf die Schulverbandsumlagen werden quartalsweise Abschläge nach den geplanten Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Einzahlungen von den Verbandsgemeinden geleistet.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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39,6 kB
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