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ALLRIS - Auszug

11.11.2013 - 7 Flächennutzungs-Plan, Gebiet: Krütz

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Wortprotokoll

Die Verwaltungsvorlage vom 21.10.2013 liegt allen Ausschussmitgliedern vor. Inhaltlich wird darauf verwiesen. Der Bauausschuss empfiehlt, die Gemeindevertretung möge beschließen:

Der Beschluss vom 27.02.2012 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 21 für das Gebiet: nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, östlich bis zum ersten nördlichen Knick ortsauswärts, wird durch folgenden Beschluss ersetzt:

1. Der Beschluss vom 22.06.2009 zur Aufstellung einer 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für das o.g. Gebiet wird aufgehoben. Die Aufhebung ist ortsüblich bekannt zu machen.

2. Die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes (Aufstellungsbeschluss vom 25.02.2002) zur Neuzeichnung des Flächennutzungsplanes bleibt bestehen.

3. Für das Gebiet nördlich der L 91 Krütz im Anschluss an die Bebauung, westlich bis zum ersten Knick ortsauswärts wird die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt. Es werden folgende Planziele verfolgt: Schaffung von Wohnbaufläche und Bereitstellung einer Fläche für die örtliche Feuerwache bzw. ein Feuerwehrgerätehaus.

4. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

5. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange soll das Planlabor Stolzenberg aus Lübeck beauftragt werden.

6. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zu Äußerung auch in Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

7. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll durch Auslegung erfolgen.

8. Der Entwurf für die Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nach § 4 Abs. 1 BauGB wird gebilligt.

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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig dafür

Ja-Stimmen : 5 
Nein-Stimmen : 0 
Enthaltungen : 0 

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreter von der Beratung ausgeschlossen.

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