23.10.2013 - 5 Vertragsangelegenheiten (Hamburger Stadtentwäss...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Datum:
- Mi., 23.10.2013
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Beratungsgrundlage: Verwaltungsvorlage nebst Vertragsentwurf .
Der Verbandsvorsteher stellt den Sachverhalt zusammenfassend dar und berichtet über die bisherigen Vertragsverhandlungen mit der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) die sich aufgrund der Komplexität des Vertrages hingezogen haben. Letztlich nun der Verbandsversammlung ein Vertragsentwurf vorliegt der die Belange und Einleitmengen des Verbandes besser stellt. Auf die Verwaltungsvorlage wird inhaltlich verwiesen.
Nach Beratung durch die Verbandsversammlung ergeben sich folgende Änderungen die mit der HSE noch zu verhandeln sind:
§2 Absatz 1 ….. beträgt für den Abwasserverband „und Großhansdorf“ einfügen.
§4 Absatz 1 a) muss gestrichen werden. Weder der Verband noch die HSE können unabhängig von den Einleitbestimmungen in der jeweiligen Satzung und Auflagen der Anschlussgenehmigung tatsächlich sicherstellen, dass widerrechtlich Abwässer eingeleitet werden.
§5 Absatz 2 hier ist das Verbandsgebiet zu streichen und ersetzten durch Übergabeschacht mit der Bezeichnung (z.B. HPW-ST.001) am Hauptpumpwerk Stapelfeld gemäß Anlage 4.
Die Vertragsanlagen sind veraltet und müssen neu erstellt werden. Die Pläne und insbesondere die Übergabepunkte sind digital zu erfassen.
§7 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Satz soll wie folgt geändert werden:
nächsten Quartalszahlung zu verrechnen.
§8 Absatz 1 und 3; hier sind analog §5 die Übergabepunkte konkret zu benennen und im Plan zu bezeichnen.
Zu §8 Abs. 1; Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Haftung nur für eigenes Verschulden und nicht durch einen Dritten. Siehe Analog hierzu §4. Eine Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetzt (WHG) kommt hier grundsätzlich nicht in Betracht. Das Wasser in Kanalisationen ist nämlich vom natürlichen Wasserhaushalt abgesondert und unterliegt damit auch nicht dem WHG. Diese Regelung geht über die gesetzliche Haftung hinaus und kann somit weder rechtlich noch tatsächlich vom Verband verlangt werden.
Gleiches Recht nimmt die HSE in Absatz 2 für sich in Anspruch.
In §8 Abs. 1 kann folgerichtig nur wie folgt geändert werden: Wenn Schadstoffe festgestellt werden, dass der Verband Maßnahmen ergreift um den Zustandsstörer zu ermitteln. Der Zustandsstörer ist der HSE zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Weiterer Beratungsbedarf besteht nicht.