15.02.2024 - 10 Aufwandsentschädigung Werkleiter
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Datum:
- Do., 15.02.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift erstellt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 1.1 - Service, Kinder und Jugend
- Bearbeitung:
- Kristina Keil
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Werkleiter teilt mit, dass er darauf hingewiesen wurde, dass derzeit die gesamte Betriebssatzung neu beschlossen werden müsste, wenn eine Änderung der Höhe der Aufwandsentschädigung erfolgt. Daher schlägt er vor, die Höhe der Aufwandsentschädigung in der Betriebssatzung zu streichen.
Über die Höhe der Aufwandsentschädigung wird ggf. zu einem späteren Zeitpunkt erneut beraten.
Herr Bürgermeister Wesenberg berichtet, dass die Betriebssatzung erst seit der aktuellen Fassung vom 21.04.2022
- das Wort ehrenamtlicher Werkleiter enthält (§ 4 Abs. 1).
- enthält, dass der Werkleiter und der Stellvertreter eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten und in welcher Höhe.
Über diese „neuen Inhalte“ der Betriebssatzung wurde seitdem schon mehrfach beraten und diskutiert.
Anmerkung der Protokollführerin:
auf diesen Wortlaut in der anliegenden Vorlage 2024/006/0186 wird verwiesen:
“Eine Änderung der Betriebssatzung wird voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 durch die Verwaltung zur Konkretisierung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung S-H vorbereitet. In diesem Zuge wird auch der Passus bzgl. der Aufwandsentschädigung des Werkleiters und stv. Werkleiters gestrichen, da dieser nicht in der Betriebssatzung sondern in der Entschädigungssatzung der Gemeinde Stapelfeld zu regeln ist.
Die Entschädigungssatzung wird ebenfalls voraussichtlich im 1. Halbjahr 2024 angepasst werden.”