30.09.2024 - 5 Richtlinien zur Vergabe von Gemeindewohnungen i...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Gremium:
- Finanzausschuss der Gemeinde Siek
- Datum:
- Mo., 30.09.2024
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Sitzungsvorlage (öff. Beratung)
- Federführend:
- Fachdienst 3.1 - Umwelt, Planung, Liegenschaften
- Bearbeitung:
- David Kunick
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Vorsitzende erläutert die Vorlage und geht den Entwurf zur Vergaberichtlinie mit den Mitgliedern und RAin Fr. Tewes durch:
Fr. Görmer fragt nach, ob die Bekanntmachung des Bewerbungszeitraums nur über die Homepage des Amtes Siek oder auch über andere Medien erfolgt. Sie schägt vor, den Bewerbungszeitraum auch in Printmedien wie Tages- und Wochenendzeitungen zu veröffentlichen.
Der Bürgermeister wendet ein, dass dies aber dazu führen würde, dass die Richtlinie bei entsprechenden Änderungen stets neu angepasst werden müsste. Die Entscheidung hierzu wird auf die endgültigen Beschlussfassung im Rahmen der GV am 14.10.24 vertagt.
Der Bürgermeister erklärt, dass die Informationen über die amtliche Bekanntmachung der Gemeinde auf der Homepage des Amts Siek sowie in den Printmedien wie Tages- und/oder Wochenzeitungen erfolgt.
Des Weiteren teilt der Bürgermeister mit, dass die Vergabe der Wohnungen durch einen Makler erfolgen soll, da eine Erstvermietung von 12 Wohnungen einen enormen Zeitaufwand für die OWG bedeuten würde.
Die Richtlinie wird ausgiebig erörtert und über die nachfolgenden Punkte wird ausführlich diskutiert:
In Abs. 1 muss es heißen: Es gilt nicht für die Vergabe von Sozialwohnungen und nicht für die Vergabe von Wohnungen an Flüchtlinge, Asylbewerber sowie Obdachlose“.
Abs. 2.2.1 muss heißen „Für die Vergabe wird deshalb das zur Verfügung stehenden Netto-Haushaltseinkommen“
Weiterhin entsteht eine Diskussion, ob das Netto-Einkommen (Lohnabrechnung) oder das Netto-Haushaltseinkommen (das zu versteuernde Haushaltseinkommen) zugrunde gelegt werden sollte. Es wird sich darauf geeinigt, dass es so übernommen wird, wie es in der Vorlage steht.
Abs. 2.1.4 Es wird darüber beraten, dass die Berechnungsgrundlage der Betriebskosten von 2,00- 3,00 EURO pro m² Wohnfläche, als schwierig angesehen wird und im Ergebnis 2,50 EURO pro m² zusätzlich zur Netto-Kaltmiete angesetzt werden.
Abs. 2.4. Hier sollte der Absatz nach Einwand von Fr. Tewes dahingehend geändert werden, dass „langjährige und in verschiedenen Funktionen ausgeübte Tätigkeiten“ umformuliert werden sollte in „Besondere ehrenamtliche Lebensleistungen wie z.B. kommunale Würdigungen….. „
„Ehrenbürger“ muss im gesamten Dokument abgeändert werden in „verdiente Sieker Bürger“ da es in Siek keine „Ehrenbürger“ gibt.
Dieser Ausdruck sollte auch in Anführungsstrichen aufgenommen werden, da dies ein fester Begriff der Gemeinde Siek ist.
Abs. 2.6 Hier sollte es heißen: Behinderte oder pflegebedürftige Personen, aber auch Personen, die in ihrem Haushalt Pflegebedürftige betreuen, sind bei der Wohnungsvergabe angemessen zu berücksichtigen.
Abs. 2.7. Hinweis von Fr. Ketelsen, dass es heißen sollte „“alleinerziehende Elternteile/Sorgeberechtigte“ und „die Anzahl der im Haushalt lebenden kindergeldberechtigen Kinder“
Abs. 3:
Es wird darüber beraten, ob die Einzelfallentscheidung wirklich öffentlich beraten werden sollte. Es wird sich darauf geeinigt, dass die Beratung nichtöffentlich und die Entscheidung in einer öffentlichen Bekanntgabe erfolgen sollte, jedoch ohne Bekanntgabe der Begründung.
Weiterhin weist Fr. Tewes darauf hin, dass der Abs. 3 inhaltlich die Vergabekriterien unter Abs. 2.3. „aushebelt“ und spezifischer ausgearbeitet werden sollte.
Hier hatte Fr. Tewes in ihrem Vorschlag eine andere Formulierung gewählt, die eventuell übernommen werden könnte. So gibt es auch die Möglichkeit einen „Werksmietvertrag“ anstelle eines einfachen Mietvertrages zu schließen.
Der Vorschlag von Fr. Tewes im 1. Entwurf hierzu war:
Härtefallklausel:
Der Gemeinderat behält sich vor, von diesen Regelungen abzuweichen, wenn dies aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder sonst im öffentlichen Interesse begründet und gerechtfertigt ist. Unabhängig vom Punktesystem behält sich die Gemeinde Siek vor, bei dringendem Wohnraumbedarf von eigenen Beschäftigten und Beschäftigten sozialer Einrichtungen eine insbesondere an das Arbeitsverhältnis gekoppelte, angemessene Wohnung dem Beschäftigten oder der Einrichtung mit Nutzung als Werkmietwohnung zu überlassen. Ebenso kann die Gemeinde von der Richtlinie in maximal x Fällen abweichen, wenn .... Die Gemeindevertretung ist über eine von der Richtlinie abweichende Einzelfallentscheidung in der nächsten Sitzung zu informieren.
Hierüber wird in dem Gremium zur Ausarbeitung des Vergabeverfahrens bestehend aus Fr. Hansen, Hr. Buchmann, und Hr. Müller noch beraten.
Abs. 5: Fr. Tewes hinterfragt die Formulierung „nachfolgende Punktvergabe“. Welche Punkte kommen noch hinzu? Der Satz sollte ihres Erachtens gestrichen werden. Innerhalb eines Vergabekriteriums können z. B. bei Abs. 5.2.1 bis 5.2.7 Punkte nicht kumuliert werden.
Sollten weitere Vergabepunkte zukommen, muss die Richtlinie angepasst werden.
Abs. 5.2.3 soll geändert werden in „Wohnungswechsel Sieker Einwohner nach Verkauf des eigenen Hauses an die Gemeinde“
Abs. 5.3.5 Punkteanzahl fehlt (5 Punkte)
Abs. 5.4.1 Ehrenbürger muss durch „verdiente Sieker Bürger“ ersetzt werden
Abs. 5.4.1 erscheint zweimal ändern in 5.4.2 und es sollte ein neuer Punkt 5.4.3 aufgenommen werden als Kombination aus 5.4.1 und 5.4.2 mit 3 Punkten
Abs. 5.7. Absatz muss geändert werden in: im Haushalt lebendes kindergeldberechtigtes Kind und alleinerziehende Sorgeberechtigte
Fr. Tewes weist darauf hin, dass der Begriff „First Responder“ aus dem gesamten Dokument entfernt werden muss, da es dies in Siek nicht gibt.
Anhang 4 (Datenschutz) sollte als Punkt 6 mit aufgenommen werden und durch den Datenschutzbeauftragten in Ahrensburg schnellstmöglich geprüft werden.
Dabei muss der Abschnitt Punkt 2 dahingehend geändert werden:
Nicht die Gemeinde Siek, der Bürgermeister ist zuständig, sondern das Amt Siek über den/die Datenschutzbeauftragte(n) in Ahrensburg.
Die überarbeitete Richtlinie wird den Gemeindevertretern vor der nächsten Sitzung zur Verfügung gestellt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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173,7 kB
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2
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(wie Dokument)
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80,3 kB
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