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ALLRIS - Auszug

20.03.2023 - 6 Bebauungsplan Nr. 19 der Gemeinde Stapelfeld...

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Wortprotokoll

Der Planer erläutert die Festsetzungen. Dabei wurde die Planzeichnung, wie sie noch der Vorlage entnommen werden kann, bereits um aktuelle Höhenlinien ergänzt. Im Text Teil B wurden i.Z.m. den Gebäudehöhen die Bezugspunkte geändert (siehe Anlage).

Im weiteren Verlauf der Beratung werden folgende Punkte thematisiert:

  • Aus dem Kreise des Ausschusses kommt der Vorschlag, die drei nördlich zum „Meiendorfer Amtsweg“ gelegenen Knickdurchbrüche schließen zu lassen. Dies wird positiv aufgenommen.
  • Für den Bereich des Umspannwerkes soll die Gebäudehöhe analog zur Nachbarfläche GE2 auf 18,0m festgesetzt werden.
  • Die Möglichkeit einer Verarbeitung gefährlicher Güter (z.B. aus der Klärschlammverbrennung) wird zur Diskussion gestellt. Hier besteht nach Auffassung des Vorsitzenden noch Informationsbedarf.
    Der Planer erläutert hierzu, dass ein Ausschluss der Verarbeitung gefährlicher Güter über B-Planfestsetzungen nicht möglich ist. Dies ist in der BauNVO so nicht vorgesehen.
    Die Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung wäre zu prüfen. Eine Verarbeitung entsprechender Güter im Altgebiet Stapelfeld / Braak wäre hiervon aber weiterhin unbetroffen.
    Es wird aber auch zu bedenken gegeben, dass eine Phosphorrückgewinnung eine durchaus gewollte Maßnahme i.Si. einer Kreislaufwirtschaft ist.

 

Nachfolgende Beschlussempfehlungen werden zur Abstimmung gestellt.

 

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a) Billigung der Planunterlagen

 

Die Planunterlagen, wie sie der Vorlage 2022/006/0021-1 als Anlage beigefügt sind, sind wie folgt zu ändern:

  • Die drei nördlich zum Meiendorfer Amtsweg gelegenen Knickdurchbrüche sind zu schließen.
  • Für den Bereich des Umspannwerkes soll die Gebäudehöhe analog zur Nachbarfläche GE2 auf 18,0m festgesetzt werden.

 

Mit diesen Änderungen werden die Planunterlagen gebilligt

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

4

1

0

 

b) Frühzeitige Beteiligung nach § 3 (1) und § 4 (1) BauGB

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Auslegung für den Zeitraum von 14 Tagen erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

4

1

0

 

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeinvertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.

 

c) Die Verwaltung wird um Prüfung gebeten, ob/wie eine (Weiter-)Verarbeitung gefährlicher Güter (z.B. aus der Klärschlammverbrennung) ausgeschlossen werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

3

1

1

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen