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ALLRIS - Auszug

11.12.2023 - 4.3 Einwohnerfragen - Anfragen zum Haushalt der Gem...

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Wortprotokoll

Es wird erfragt, woher die Gemeinde die Zuversicht nimmt, in den Haushalt der Gemeinde 2024 eine Gewerbesteuereinnahme von fünf Millionen Euro einzuplanen. Herr Bitzer erläutert, den Prozess der Haushaltsplanung und dass die Einnahmen aufgrund der Steuerschätzung und Einnahmen der Vorjahre erstellt wird. Einnahmen werden grundsätzlich vorsichtig geschätzt und angesetzt. In den letzten Jahren wurden immer mehr Gewerbesteuern eingenommen, als als Ansatz im Haushalt geschätzt worden war.

 

Es wird weiter erfragt, wie hoch die Hebesätze der Gemeinde sind und warum trotz der Nievellierungssätze die Hebesätze der Gemeinde nicht angehoben worden sind. Herr Bitzer verweist zu den Hebesätzen auf den Tagesordnungspunkt 21 und die Anlagen zur Vorlage, die im Folgenden noch beraten werden. Die Gemeinde hebt die Hebesätze nicht an, um Abwanderungen zu verhindern. Die Gemeinde Siek hat zum Teil schon höhere Hebesätze als die umliegenden Kommunen. Eine weitere Erhöhung wird durch die Gemeindevertretung aktuell nicht als zielführend angesehen.

 

Weiter wird angefragt, woher das negative Jahresergebnis aus 2024 in Höhe von 1,8 Millionen Euro resultiert. Herr Bitzer erläutert, dass dieses durch die Investitionen in Gebäude entsteht. Das Defizit entsteht insbesondere nicht durch Konsumausgaben, sondern resultiert durch Investitionen unter anderem in Wohngebäude. Diese Investition erhöht auch den Bilanzbestand. Die Fehlbeträge entstehen durch den Neubau der Hauptstraße 46 und dem Neubau Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Meilsdorf.

Die Gemeinde hat noch bis Ende 2024 eine Kreditgenehmigung zur Aufnahme von vier Millionen Euro. Mit einer möglichen Kreditaufnahme kann unter Umständen ein negatives Jahresergebnis gedeckt werden.

 

Es wird seitens des anfragenden Bürgers darum gebeten, dass erläutert wird, zu wie vielen Mitteln aus dem Haushalt die Gemeinde verpflichtet ist und wie viele Mittel sie frei zur Verfügung hat.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Gem. § 2 Abs. 2 GO können die Gemeinden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden. Hierdurch wird die Verpflichtung für die Wahrnehmung der Aufgabe begründet. Die Gemeinde entscheidet jedoch im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts, wie sie diese Aufgaben wahrnimmt.

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