13.11.2018 - 7 Bekanntgaben und Anfragen
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 13.11.2018
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt und Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Schulz spricht die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an. Er fragt nach der Rechtslage für Hoisdorf.
Anmerkung zum Protokoll:
Nach altem Recht werden juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art sowie ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch im Sinne des UstG tätig. Gemäß der Neuregelung werden Gebietskörperschaften, Verbände etc. nur noch dann nicht unternehmerisch tätig, wenn sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig werden und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Die Neuregelung ist grundsätzlich zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat aber eine langfristige Übergangsregelung aufgenommen. Danach konnte optional erklärt werden, dass bis 2020 nach der alten Rechtslage besteuert werden soll.
Die Gemeindevertretung Hoisdorf hat am 15.11.2016 beschlossen, dass entsprechend § 27 Abs. 22 UstG n.F. für sämtliche nach dem 01.01.2017 und vor dem 01.01.2021 ausgeübten Tätigkeitsbereiche und damit verbundenen steuerbaren Leistungen § 2 Abs. 3 UstG in der Fassung vom 31.12.2015 zur Anwendung kommen soll.
Eine entsprechende Optionserklärung ist an das Finanzamt gesandt worden.
Insoweit wird bis zum 31.12.2020 nach der alten Rechtslage besteuert.
Der Ausschussvorsitzende fragt diesbezüglich an, ob die Anwendung der alten Rechtslage für alle Gemeinden des Amtes gilt. Ferner stellt sich die Frage, ob die Gemeinde Hoisdorf ihren Beschluss vorzeitig ändern kann.
Anmerkung zum Protokoll:
Die weitere Anwendung der alten Rechtslage bis zum 31.12.2020 ist von allen Körperschaften des Amtes Siek beschlossen worden. Die Optionserklärung an das zuständige Finanzamt ist für alle Körperschaften abgegeben worden. Diese Erklärung kann zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres widerrufen werden.